Urteil des BVerwG vom 04.08.2008

Bebauungsplan, Verfahrensrecht, Befund, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 41.08
VGH 2 BV 07.2880
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 2. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht er-
stattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Er-
folg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beklagte bei-
misst.
Die Beklagte hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein Bebau-
ungsplan - ohne Festsetzungen zum Nachbarschutz - Drittschutz gewähren
kann, obwohl Nachbarrechte nicht beeinträchtigt werden. Diese Frage führt
nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich in dem angestrebten Revisions-
verfahren nicht stellen würde. Das Berufungsgericht hat den maßgeblichen Be-
bauungsplan Nr. 11/78 der Beklagten dahingehend ausgelegt, dass mit der
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Festsetzung der Erschließung von Tiefgarage und oberirdischen Stellplätzen
über die R.-W.-Straße (auch) nachbarlicher Drittschutz vermittelt werden sollte,
und zwar, wie zahlreichen Äußerungen der Beklagten im Planaufstellungsver-
fahren entnommen werden könne, den Anliegern der Zufahrt zum Glasenapp-
weg (UA S. 7, 9). Hieran wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebun-
den (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die Grundsatzrüge scheitert noch aus einem weiteren Grund. Nach Ansicht des
Berufungsgerichts hätte die umstrittene Baugenehmigung auch dann aufgeho-
ben werden müssen, wenn der einschlägigen Erschließungsfestsetzung kein
Drittschutzcharakter beizumessen wäre. Denn die Baugenehmigung verstieße
in diesem Fall gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ist - wie hier - die vor-
instanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen
gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder
dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vor-
liegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buch-
holz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer
Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich
hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.
Den Befund des Berufungsgerichts, die Baugenehmigung sei zu Lasten der
Klägerin rücksichtslos, greift die Beklagte nicht mit einem Grund für die Zulas-
sung der Revision an. Sollte sie eine Divergenz zur Entscheidung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - (BVerwGE
52, 122) behaupten wollen, wäre ihr entgegenzuhalten, dass der Revisionszu-
lassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nur vorliegt, wenn
die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Ent-
scheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundes-
verwaltungsgerichts widerspricht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995
- BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr), nicht aber, wenn die Vor-
instanz einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall rechts-
fehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die
etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr).
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2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
wegen eines Verfahrensfehlers veranlasst. Die Rüge der Beklagten, das Beru-
fungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend geklärt, erfüllt nicht die
Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Wird eine Verstoß
gegen § 86 Abs. 1 VwGO geltend gemacht, muss substanziiert dargelegt wer-
den, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden
hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen
hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen
bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getrof-
fen worden wären (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
a.a.O.; stRspr). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie
beanstandet, dass das Berufungsgericht aus dem Ergebnis der Ortsbesichti-
gung nicht die Schlüsse gezogen hat, die es hätte ziehen müssen. Damit greift
sie das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an. Fehler in der Sach-
verhalts- und Beweiswürdigung sind aber - wenn sie denn vorlägen - revisions-
rechtlich in der Regel nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen
Recht zuzurechnen (Beschluss vom 12. August 1999 - BVerwG 9 B 268.99 -
Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
Gatz
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