Urteil des BVerwG vom 01.07.2004

Kollegialgericht, Empfehlung, Überprüfung, Abgrenzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 41.04
OVG 8 A 11146/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 8. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 25 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.
1.1 Die Beschwerde wirft zunächst die Frage auf, welche Anforderungen so genann-
te "Taburäume" erfüllen müssen, welche festlegen, dass Standorte für Windenergie-
anlagen in diesen Bereichen generell unzulässig sind. Diese Frage ließe sich jedoch
nicht rechtsgrundsätzlich klären. Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis
gelangt, dass die dem Flächennutzungsplan zu Grunde liegende, einer gemeinsa-
men Empfehlung mehrerer Landesministerien folgende Abwägungsentscheidung,
wonach bestimmte landespflegerische "Taburäume" von vornherein nicht für Wind-
energieanlagen in Betracht kommen, rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Be-
schwerde will ersichtlich nicht in Frage stellen, dass der Träger der Flächennut-
zungsplanung eine eigenständige wertende planerische Entscheidung zu treffen hat,
wenn er die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art
der Bodennutzung (vgl. § 5 Abs. 1 BauGB) darstellt. Sie kritisiert die vorliegend vom
Verbandsgemeinderat getroffenen Entscheidungen sowie die diesen Entscheidungen
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zu Grunde liegende gemeinsame Empfehlung mehrerer Landesministerien als zu
weit gehenden Ausschluss. Mit dieser Kritik an der im konkreten Fall getroffenen
Abwägungsentscheidung wird jedoch keine Rechtsfrage des Bundesrechts aufge-
worfen, die weiterer grundsätzlicher Klärung zugänglich wäre. Daran ändert sich
auch dadurch nichts, dass es in der Praxis des Landes Rheinland-Pfalz häufiger zu
gleichartigen Regelungen in Flächennutzungsplänen kommen mag, weil den ge-
nannten Empfehlungen gefolgt wird.
1.2 Auch mit den Fragen, ob ein Flächennutzungsplan der Anpassungspflicht gemäß
§ 1 Abs. 4 BauGB genüge und ob die Anpassungspflicht dort ende, wo ein neuer
Raumordnungsplanentwurf mit Planreife vorliege, wird keine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Das Oberverwaltungsgericht bejaht die Einhal-
tung der Anpassungspflicht in Bezug auf den Regionalen Raumordnungsplan aus
dem Jahre 1997 mit der Begründung, es handele sich lediglich um eine Konkretisie-
rung aufgrund örtlicher Gegebenheiten, die im genannten Plan ausdrücklich vorbe-
halten sei (Urteilsabdruck S. 9/10). Rechtliche Bedenken gegen diesen Ansatz zeigt
die Beschwerde selbst nicht auf; im Übrigen beruht das angegriffene Urteil auf den
Besonderheiten des Einzelfalls, die einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht
zugänglich sind.
1.3 Auch die zu den Erfolgsaussichten einer Amtshaftungsklage gestellte Frage, ob
regelmäßig von einem mangelnden Verschulden auszugehen ist, wenn ein mit meh-
reren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmä-
ßig angesehen hat, oder ob entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs zu differenzieren ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn sie ist in
der Rechtsprechung geklärt. Ausgangspunkt ist die Frage, ob eine Amtshaftungskla-
ge offensichtlich aussichtslos ist, so dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu
verneinen ist. Davon ist dann auszugehen, wenn ohne eine ins Einzelne gehende
Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Bezogen auf Amtshaftungsklagen ist das etwa
dann der Fall, wenn ein Kollegialgericht das Verhalten eines Beamten als rechtmäßig
gewertet hat und diesem gegenüber deshalb nicht der Vorwurf erhoben werden
kann, er habe offensichtlich fehlsam gehandelt und damit schuldhaft eine ihm oblie-
gende Amtspflicht verletzt (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 9. August 1990
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- BVerwG 1 B 94.90 - NVwZ 1991, 270). Dieser Grundsatz gilt ausnahmsweise dann
nicht, wenn es sich bei dem beanstandeten Verhalten um eine grundsätzliche Maß-
nahme zentraler Dienststellen bei Anwendung eines ihnen besonders anvertrauten
Spezialgesetzes handelt oder wenn das Gericht die Rechtslage trotz eindeutiger und
klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch
ausgelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - in ZR 282/00 - DVBl 2001, 1619).
Die Regel ist ferner unanwendbar, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass
der verantwortliche Beamte kraft seiner Stellung oder seiner besonderen Einsichten
es "besser" als das Kollegialgericht hätte wissen müssen. Für einen dieser Ausnah-
megründe hat das Oberverwaltungsgericht vorliegend offenkundig keinen Anhalts-
punkt gesehen, so dass es auf diese nicht näher eingegangen ist. Diese Vorgehens-
weise ist nicht zu beanstanden und wirft keine Frage auf, die grundsätzlicher Klärung
bedürfte. Das Oberverwaltungsgericht hat dagegen geprüft und verneint, ob hinsicht-
lich des Zurückstellungsbescheids seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
neue Gesichtspunkte aufgetaucht sind (Urteilsabdruck S. 15). Hierauf geht die Be-
schwerde nicht näher ein. Sie meint indessen offenbar, das Oberverwaltungsgericht
hätte hinsichtlich des Fortsetzungsfeststellungsantrags auf einen anderen Zeitpunkt
abstellen müssen. Hierzu wird indessen schon keine revisible Rechtsfrage aufgewor-
fen.
1.4 Auch die Frage, welche Anforderungen an den Flächennutzungsplan bei der
Festlegung von Sondergebieten für die Windenergienutzung zu stellen sind, rechtfer-
tigt nicht die Zulassung der Revision. Der Kläger kritisiert erneut die Abwägung und
ihre gerichtliche Überprüfung im Einzelfall. Damit wird indessen keine Frage von
rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
1.5 Nichts anderes gilt für die Frage, ob die Belange des Flächennutzungsplans dem
beabsichtigten Vorhaben des Klägers entgegenstehen.
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.
2.1 Die Beschwerde bemängelt die tatsächlichen Feststellungen zur genauen Ab-
grenzung des Grundstücks des Klägers im Verhältnis zur Grenze des Vorranggebiets
im Entwurf des neuen Raumordnungsplans. Zwar kann nach der Rechtsprechung
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des Bundesverwaltungsgerichts eine Verletzung des Grundsatzes der freien Be-
weiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ausnahmsweise nicht (nur) ein materiell-
rechtlicher, sondern (auch) ein verfahrensrechtlicher, einer Rüge nach § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO zugänglicher Verstoß sein, wenn ein Gericht bei Bildung seiner Über-
zeugung entscheidungstragend von einem zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständi-
gen Sachverhalt ausgeht (BVerwGE 68, 338; 85, 155). Einen solchen Fall hat die
Beschwerde indes nicht dargetan. Davon abgesehen hat das Oberverwaltungsge-
richt entscheidungstragend auf den Flächennutzungsplan abgestellt, so dass seine
Entscheidung nicht auf den zum Entwurf des neuen Raumordnungsplans getroffe-
nen Feststellungen beruht. Soweit die Beschwerde dabei auf eine in der mündlichen
Verhandlung vorgelegte Fotokarte verweist, die die Verhältnisse falsch wiedergebe,
legt sie nicht dar, dass der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung selbst um eine
Richtigstellung bemüht habe.
2.2 Die Verfahrensrüge bleibt auch erfolglos, soweit die Beschwerde sich mit der
Frage befasst, welche Unterlagen (Fotosimulation und Sichtfeldanalyse) in die dem
Flächennutzungsplan zu Grunde liegende Entscheidungsbildung eingeflossen seien.
Auch insoweit stellt sie lediglich ihre tatsächliche und rechtliche Würdigung derjeni-
gen des Oberverwaltungsgerichts entgegen; damit kann jedoch keine erfolgreiche
Verfahrensrüge erhoben werden.
3. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abwei-
chung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Beru-
fungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entschei-
dung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten
ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre. Die Beschwerde legt jedoch nicht dar,
welche Rechtssätze im Widerspruch stehen könnten. Sie setzt sich vielmehr lediglich
mit der Würdigung im Einzelfall auseinander.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halb-
satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streit-
wertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Halama
Dr. Jannasch