Urteil des BVerwG vom 23.07.2002

Kritik

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 41.02
VGH 8 S 177/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und G a t z
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungs-
gerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. April
2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Be-
schwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann eine sachliche Nachprü-
fung der angegriffenen Entscheidung nicht erreicht werden. Das
ist der erst erstrebten Revision vorbehalten. Vielmehr kann
mit der Beschwerde nur die Zulassung der Revision aufgrund ei-
nes der in § 132 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe be-
gehrt werden. Demgemäß bezieht sich die Prüfung des Beschwer-
degerichts allein darauf, ob ein gesetzlicher Zulassungsgrund
in zulässiger Weise geltend gemacht wurde und ob dieser Grund
auch tatsächlich besteht. Dazu muss ein Beschwerdeführer gemäß
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert darlegen, dass einer
der gesetzlich vorgegebenen Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2
VwGO gegeben ist. Das ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen
der Beschwerde weist entgegen der Darlegungspflicht des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132
Abs. 2 VwGO nicht auf.
Das Beschwerdevorbringen betrifft im Wesentlichen die Ausle-
gung und die Anwendung der Landesbauordnung des Landes Baden-
Württemberg. Auf die Verletzung irrevisiblen Landesrechts kann
eine Revision indes nicht gestützt werden (§ 137 Abs. 1, § 173
VwGO, §§ 560, 545 ZPO). In dem erstrebten Revisionsverfahren
wäre das Revisionsgericht an die Auslegung und die Anwendung
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der Landesbauordnung durch das Berufungsgericht gebunden. Al-
lerdings gehört § 9 Abs. 4 BauGB dem revisiblen Recht an. Je-
doch hat die Beschwerde einen hierauf bezogenen Zulassungs-
grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht geltend gemacht.
Insbesondere hat die Beschwerde keine Verfahrensrüge erhoben.
Eine materiellrechtliche Kritik der Beschwerde an der Rechts-
findung des Berufungsgerichts ersetzt dies nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2
VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 3,
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow
Berkemann
Gatz