Urteil des BVerwG vom 07.05.2012

Genehmigung, Verkündung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Umlegung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 40.11
VGH 3 S 682/09
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Ver-
waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Juni
2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 43 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Bau-
genehmigung zur Erweiterung eines Lebensmittelmarkts zu erteilen. Er hat die
Auffassung vertreten, die durch den Umlegungsbeschluss der Beklagten ausge-
löste Verfügungs- und Veränderungssperre vom 30. Januar 2010 stehe der Er-
teilung der Baugenehmigung nicht entgegen. Nachdem der Bebauungsplan
„Gewerbezentrum K. …“, zu dessen Verwirklichung die Umlegung beschlossen
worden sei, im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt worden sei, lägen
dem Umlegungsbeschluss keine im Mindestmaß erkennbaren Planungsabsich-
ten der Beklagten mehr zugrunde. Gegen die Nichtzulassung der Revision rich-
tet sich die von der Beklagten eingelegte und auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ge-
stützte Beschwerde.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzli-
che Bedeutung, die ihr die Beklagte beimisst.
Die Beklagte möchte grundsätzlich geklärt wissen,
- ob die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen der Ver-
pflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung
1
2
3
- 3 -
einen Umlegungsbeschluss inzident auf seine Wirk-
samkeit überprüfen darf und
- ob die Erklärung der Unwirksamkeit eines Bebauungs-
plans gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Unwirk-
samkeit eines Umlegungsbeschlusses führt.
Beide Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil es für die Entschei-
dung in dem angestrebten Revisionsverfahren auf die Wirksamkeit des Umle-
gungsbeschlusses nicht ankäme. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 11. No-
vember 2011 beim Umlegungsausschuss der Beklagten beantragt, ihr eine Ge-
nehmigung nach § 51 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Die Genehmigung gilt gemäß
§ 51 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB als erteilt, weil der Antrag
nicht innerhalb der Monatsfrist des § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB beschieden wor-
den ist. Dies hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. April 2012 bestätigt. Mit
der Genehmigung ist die Hürde der Verfügungs- und Veränderungssperre ge-
nommen, die mit einem Umlegungsbeschluss errichtet wird.
Mit der fiktiven Erteilung der Genehmigung gemäß § 51 Abs. 1 BauGB nach
Verkündung der vorinstanzlichen Entscheidung ist eine Rechtsänderung einge-
treten, die im Revisionsverfahren in gleichem Umfang zu berücksichtigen ist,
wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt entschiede (Urteil
vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 11). Unter
den gleichen Voraussetzungen muss eine Rechtsänderung auch im Verfahren
der Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt werden; denn das Verfahren ist
auf die Zulassung der Revision gerichtet. Da eine Klage auf Erteilung einer
Baugenehmigung nur begründet ist, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Ent-
scheidung ein Genehmigungsanspruch besteht, müsste auch der Verwaltungs-
gerichtshof die Genehmigung nach § 51 Abs. 1 BauGB berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel Dr. Gatz Petz
4
5
6