Urteil des BVerwG vom 17.06.2009

Urteil vom 17.06.2009

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 40.09
OVG 2 A 256/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
des Saarlandes vom 12. Februar 2009 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht er-
stattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Beschwerde formulierten
Rechtsfragen zu § 64 Abs. 3, 5 LBO 2004 wären in dem angestrebten Revisi-
onsverfahren nicht klärungsfähig, weil es sich bei den Bestimmungen der LBO
2004 nicht um revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO handelt, son-
dern um irrevisibles Landesrecht (§ 560 ZPO i.V.m. § 173 VwGO).
Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO als Divergenzrevisi-
on zuzulassen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht von
einer Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte
(Bundesverwaltungsgericht, Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
des Bundes, Bundesverfassungsgericht) abgewichen ist. Widersprüchliche
Rechtsprechung zwischen verschiedenen Oberverwaltungsgerichten oder in-
nerhalb ein und desselben Oberverwaltungsgerichts kann unter Umständen zur
Zulassung der Grundsatzrevision führen. Das setzt allerdings voraus, dass sich
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der Widerspruch aus der unterschiedlichen Auslegung und Anwendung von
Bundesrecht ergibt (vgl. Beschluss vom 11. März 2009 - BVerwG 4 BN 7.09 –
juris Rn. 4). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Gatz
Petz
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