Urteil des BVerwG vom 02.10.2007

Zustellung, Beschwerdefrist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 40.07
VGH 26 B 05.3262
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und
Dr. Jannasch sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 21. Juni 2007 wird verworfen.
Die Beigeladenen tragen als Gesamtschuldner die Kosten
des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig.
Ob den Beigeladenen wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Be-
schwerde die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wer-
den könnte, kann dahinstehen. Die Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig,
weil sie nicht - wie gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlich - innerhalb
von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils begründet
wurde. Die Beschwerdebegründungsfrist ist eine von der Einlegungsfrist unab-
hängige, selbständige Frist, deren Lauf grundsätzlich auch dann mit der Zustel-
lung des angegriffenen Urteils beginnt, wenn die Frist zur Einlegung der Be-
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schwerde versäumt worden und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt worden ist (Beschluss vom 2. März 1992 - BVerwG 9 B
256.01 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 2 = NJW 1992, 2780).
Das angefochtene Urteil wurde den Beigeladenen am 6. Juli 2007 zugestellt.
Die Beschwerdebegründungsfrist endete mit dem 6. September 2007. Die Bei-
geladenen haben am 24. August 2007 Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-
säumung der Beschwerdefrist beantragt, die Beschwerde aber nicht begründet.
Gründe für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist, die erst nach
Wegfall des geltend gemachten Hindernisses für die Einhaltung der Beschwer-
deeinlegungsfrist abgelaufen ist, haben sie nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rojahn Dr. Jannasch Dr. Philipp
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