Urteil des BVerwG vom 16.06.2005

Tatsachenfeststellung, Subsumtion, Kritik, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 40.05
VGH 26 B 03.2579
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n ,
G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 14. Februar 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Sie genügt nicht
den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrunds.
Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich
noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des
revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr). Eine derartige Frage
wirft die Beschwerde jedoch nicht auf. Dies gilt sowohl für die auf Seite 3 (unten) der
Beschwerdebegründung gestellte Frage als auch für ihre Ausführungen zum Gebot
der Rücksichtnahme auf S. 4 f. Insoweit erschöpft die Beschwerde sich in einer auf
den Streitfall bezogenen Kritik der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und
Rechtsanwendung.
Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abwei-
chung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Beru-
fungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung
tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre
(stRspr). Hierzu legt die Beschwerde ebenfalls nichts dar. Denn sie bezieht sich auf
eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die eine andere Konstellation
- nämlich das Verhältnis eines Bebauungsplans zum nachfolgenden Baugenehmi-
gungsverfahren - betrifft, als sie hier vorliegt. Hier geht es demgegenüber um das
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Verhältnis eines Bauvorbescheids zur Baugenehmigung. Davon abgesehen wirft die
Beschwerde dem Berufungsgericht nicht vor, einem Rechtssatz aus der Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts die Gefolgschaft verweigert zu haben, sondern
rügt eine fehlerhafte Subsumtion des Sachverhalts unter einen Rechtssatz des Bun-
desverwaltungsgerichts, den auch das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt hat.
Damit ist der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht schlüssig darge-
tan. Im Übrigen geht das Berufungsgericht als Tatsachenfeststellung davon aus, dass
der Konflikt sich im Baugenehmigungsverfahren lösen lassen werde.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab,
da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-
nen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streit-
wertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG n.F.
Prof. Dr. Rojahn Gatz Dr. Jannasch