Urteil des BVerwG vom 27.05.2004

Versuch, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 40.04
OVG 1 LB 63/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n ,
G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberver-
waltungsgerichts vom 19. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,
die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 40 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem
Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen der behaupteten
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ist.
1. Die Frage, ob die rechtzeitige Verlängerung einer Frist unbeachtlich ist, wenn sie
sachlich nicht gerechtfertigt werden kann, führt schon deshalb nicht zur Zulassung
der Revision, weil sie auf § 72 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 8 bis 11 LBO S-H und damit
auf irrevisibles Recht (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) zugeschnitten ist. Darüber
kann der Versuch der Beschwerde, aus der nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen
Vorschrift des § 75 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes S-H (nicht: § 10 Satz 2
VwVfG) Vorgaben für die Auslegung des § 75 Abs. 8 LBO S-H zu gewinnen, nicht
hinwegtäuschen. Im Übrigen würde sich die Frage in dem angestrebten Revisi-
onsverfahren auch nicht stellen. Das Berufungsgericht hat in Anwendung von Lan-
desrecht und damit für den Senat bindend entschieden, dass das Bauvorhaben des
Klägers ein Sonderbau gemäß § 58 Abs. 2 LBO S-H ist und die Regelungen des § 75
LBO S-H mithin insgesamt nicht zum Tragen kommen. Der Kläger kann daher aus
§ 72 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 11 Satz 1 LBO S-H, wonach ein Bauvorbescheid im Fall
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nicht fristgerechter Versagung als erteilt gilt, unabhängig davon nichts zu seinen
Gunsten herleiten, wie die Frist in seinem Fall zu bestimmen wäre.
2. Auch die Frage, ob eine versäumte Verfahrensumstellung zu einer Genehmi-
gungsfiktion führen kann, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht; denn sie be-
trifft § 75 Abs. 13 LBO S-H - hiernach soll die Bauaufsichtsbehörde das vereinfachte
Baugenehmigungsverfahren als Baugenehmigungsverfahren nach § 73 LBO S-H
fortsetzen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen - und damit ebenfalls Landes-
recht. Mit dem Vortrag, Art. 14 Abs. 1 GG verlange eine Auslegung des § 75 Abs. 13
LBO S-H in dem Sinne, dass dessen Verletzung die Rechtsfolge des § 75 Abs. 11
Satz 1 LBO S-H auslöse, kann die Beschwerde nicht gehört werden. Abgesehen da-
von, dass diese Auffassung erkennbar nicht zutrifft, übersieht die Beschwerde, dass
im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht die Vereinbarkeit von Landes-
recht mit dem Grundgesetz auf den Prüfstand gestellt werden kann, sondern dass
dargelegt werden muss, inwieweit die Grundrechtsnorm ihrerseits noch Fragen von
rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Einen auf Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab
bezogenen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde indessen nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streit-
wertentscheidung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Rojahn
Gatz
Dr. Jannasch