Urteil des BVerwG vom 29.08.2012

Rechtliches Gehör, Ermessen, Garage, Bebauungsplan

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 4.12
OVG 8 A 10443/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 22. November 2011 wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg
1. Die Beklagte wendet sich mit der Verfahrensrüge gegen die Annahme des
Oberverwaltungsgerichts, ein Vorgehen gegen zu Wohnzwecken umgenutzte
Garagen aus Gründen weiche von dem selbst gesetz-
ten Sanierungskonzept ab (UA S. 26). Die Vorinstanz sei insoweit von falschen
Voraussetzungen ausgegangen. Nachdem im Widerspruchsbescheid als zu-
sätzliches Argument ein Vorgehen aus bauplanungsrechtlichen Gründen ge-
nannt worden sei, hätte sich dem Gericht eine weitergehende Sachverhaltsauf-
klärung aufdrängen müssen. Außerdem sei sie über diese Argumentation über-
rascht worden. Die Rüge bleibt ohne Erfolg.
Dem Oberverwaltungsgericht lag das bereits vom Verwaltungsgericht angefor-
derte (GA S. 86), auf einem Beschluss des Bau- und Planungsausschusses be-
ruhende, Sanierungskonzept der Beklagten (GA S. 90) vor. Dieses Konzept und
seine Handhabung ist Gegenstand zahlreicher Schriftsätze der Beteiligten in
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der Berufungsinstanz. Die Beklagte räumt in der Beschwerdebegründung selbst
ein, aus den vorgelegten schriftlichen Unterlagen des Sanierungskonzepts habe
möglicherweise der Eindruck gewonnen werden können, die Beklagte gehe nur
gegen die Umnutzung von garagen - also Garagen, die nach einer
Umnutzung gegen die landesrechtlichen Abstandsvorschriften verstoßen - vor
(Beschwerdebegründung S. 6). Dieser Eindruck ist nachvollziehbar (vgl. UA S.
26). Bei einem von einem beschließenden Ausschuss des Gemeinderats
verabschiedeten Sanierungskonzept wird es im Allgemeinen maßgeblich auf
dessen Wortlaut ankommen. Vor diesem Hintergrund drängte sich dem Ober-
verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen nicht allein
deswegen auf, weil im Widerspruchsbescheid zusätzlich auf baupla-
nungsrechtliche Gesichtspunkte eingegangen worden ist. Vielmehr wäre es Sa-
che der Beklagten gewesen, dem Gericht weitere Hinweise zu ihrer Verwal-
tungspraxis zu geben und erforderlichenfalls auf eine Beweisaufnahme hinzu-
wirken. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Ver-
fahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stel-
lung von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr).
Auch eine das Recht auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsent-
scheidung liegt hier nicht vor. Eine solche ist nach der ständigen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts nur anzunehmen, wenn das Gericht
einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt
zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine
Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfah-
rens auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen
nicht zu rechnen brauchten (Beschluss vom 19. Juli 2010 - BVerwG 6 B 20.10 -
NVwZ 2011, 372; stRspr). Davon kann nach den geschilderten Abläufen hier
nicht die Rede sein.
2. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätz-
licher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulie-
rung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revi-
sionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außer-
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dem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausge-
hende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
Die Frage (Beschwerdebegründung S. 5),
unter welchen Voraussetzungen unterschiedliche bau-
rechtliche Verstöße im Rahmen eines bauaufsichtlichen
Einschreitens gleich zu behandeln sind bzw. wie weit das
Ermessen der Bauaufsichtsbehörden reicht, gegen be-
stimmte Verstöße vorzugehen, gegen andere hingegen
nicht einzuschreiten,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Zum einen wäre diese Frage in
dieser Allgemeinheit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Zum
anderen zeigt die Beklagte nicht auf, dass Art. 3 Abs. 1 GG, der es gebietet,
dass die Behörde bei ihrem Vorgehen gegen baurechtswidrige Zustände das ihr
eingeräumte Ermessen gleichmäßig ausübt und nicht systemlos oder willkürlich
handelt (Beschluss vom 22. April 1995 - BVerwG 4 B 55.95 - BRS 57 Nr. 248),
einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist.
Die Fragen zu § 10 Satz 2 und § 20 Abs. 2 Satz 3 BauNVO 1968, mit denen die
Beklagte ihre Fragestellung zum Ermessen präzisiert, sind nicht entschei-
dungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat die zur Garage getroffenen
Anordnungen, soweit sie mit einem Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vor-
gaben begründet sind, mit zwei selbständig tragenden Begründungen für er-
messensfehlerhaft gehalten: Zum einen sehe das Sanierungskonzept der Be-
klagten ein Einschreiten gegen ungenutzte Garagen von vorneherein nur bei
einer Verletzung des Abstandsflächenrechts vor. Ein Vorgehen aus baupla-
nungsrechtlichen Gründen weiche daher von dem selbst gesetzten Sanierungs-
konzept ab. Zum anderen („Darüber hinaus“) erweise sich das auf die Baupla-
nungswidrigkeit der Garagenumnutzung gestützte Vorgehen „noch aus einem
weiteren Grund“ als ermessensfehlerhaft. Wenn im Widerspruchsbescheid die
Nutzung der Garage zu Aufenthaltszwecken als Überschreitung der im Bebau-
ungsplan erfolgen Festsetzung zur Grundfläche der Wochenendhäuser gewer-
tet werde, sei ein Verstoß (gegen § 10 Satz 2 BauNVO) bereits objektiv nicht
gegeben. Soweit in dieser Begründung zugleich ein Verstoß gegen die Festset-
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zung der Geschossfläche (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO) zum Ausdruck komme,
liege hierin die Ungleichbehandlung zweier Sachverhalte, die sich im Wesentli-
chen als gleich erwiesen. Die Fragen zur BauNVO betreffen nur das zweite Be-
gründungselement. Da die Beklagte mit ihren Verfahrensrügen, mit denen sie
das erste Begründungselement angreift, erfolglos bleibt (siehe oben unter 1.),
scheidet die Zulassung der Grundsatzrevision aus. Ist die vorinstanzliche Ent-
scheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die
Revision nämlich nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Be-
gründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl.
Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310
§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel Dr. Gatz Dr. Jannasch
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