Urteil des BVerwG vom 27.07.2011

Rüge, Geschosszahl, Abgrenzung, Kritik

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 4.11
OVG 7 A 853/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November
2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 33 750 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche
Bedeutung) und des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Divergenz) gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde folgender Frage bei:
Beurteilt sich die Frage des Einfügens eines Bauvorha-
bens nach § 34 BauGB hinsichtlich der Zahl der Geschos-
se nach den objektiv vorhandenen und geplanten Ge-
schossen einschließlich den Nicht-Vollgeschossen oder
auch danach, ob diese Geschosse für Betrachter wie
Wohn- oder Vollgeschosse wirken?
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie lässt sich auf der
Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ohne dass es hierzu
der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte im Sinne des Oberver-
waltungsgerichts beantworten.
Zu Unrecht hält die Beschwerde bei der für das Oberverwaltungsgericht ent-
scheidungserheblichen Beurteilung, ob sich ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1
Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der nähe-
ren Umgebung einfügt, das Kriterium „Geschoss“ (in Abgrenzung zum „Vollge-
schoss“) für maßgeblich. Die Frage des „Einfügens“ eines Vorhabens ist zu-
nächst anhand der konkreten Verhältnisse der umgebenden Bebauung zu be-
antworten. Da der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab
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notwendig grob und ungenau ist, kann nach ständiger Rechtsprechung auf die
in der Baunutzungsverordnung enthaltenen Maßkriterien als Auslegungshilfe
zurückgegriffen werden (vgl. etwa Urteil vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C
18.92 - BVerwGE 95, 277 <278>). Wie sich aus § 16 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 20
Abs. 1 BauNVO ergibt, kommt insoweit aber nur dem Merkmal des „Vollge-
schosses“ rechtliche Bedeutung zu. Deswegen hat das Oberverwaltungsgericht
zutreffend hierauf und nicht auf das auch Nicht-Vollgeschosse einbeziehende
Merkmal des „Geschosses“ abgestellt.
Auf dieser Grundlage ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Oberverwal-
tungsgericht nicht die objektive Zahl der (Voll-)Geschosse als maßgeblich an-
gesehen hat, sondern seiner Entscheidung - bewertend - das äußere Erschei-
nungsbild für den Betrachter zugrunde gelegt hat. Die Beschwerde missversteht
mit ihrer Kritik die höchstrichterlichen Vorgaben, wenn sie zum Beleg ihrer ge-
genteiligen Auffassung darauf verweist, der Senat stelle in seiner Rechtspre-
chung (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 279) auf die „(absolute) Größe nach
Grundfläche, Geschosszahl und Höhe“ ab. Mit dieser Formulierung hat der Se-
nat die vorzugswürdigen Maßkriterien der Baunutzungsverordnung von den für
die Beurteilung des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB weniger geeig-
neten (relativen) Kriterien (wie Grundflächen- und Geschossflächenzahl) abge-
grenzt (vgl. auch Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 4 B 8.07 - BRS 71
Nr. 83 S. 385 m.w.N.), nicht jedoch eine Aussage zu der von der Beschwerde
aufgeworfenen Frage getroffen. Hierzu hat der Senat vielmehr ausdrücklich ent-
schieden, dass es auch für das „Einfügen“ im Hinblick auf die Anzahl der Voll-
geschosse auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im
Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung ankommt (Beschluss vom 21. Juni
1996 - BVerwG 4 B 84.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 180 S. 40). Nicht
wahrnehmbare Vollgeschosse können das Bild der maßgeblichen Umgebung
nicht prägen. Davon ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.
2. Die Divergenzrüge führt schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision,
weil die Beschwerde sie nur für den - nicht gegebenen - Fall erhoben hat, dass
die unter 1. abgehandelte Grundsatzfrage im Sinne der ersten Alternative zu
beantworten wäre. Abgesehen davon erfüllt diese Rüge nicht die Anforderun-
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gen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines solchen Zulas-
sungsgrundes stellt (vgl. dazu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel Dr. Philipp Dr. Bumke
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