Urteil des BVerwG vom 01.06.2010

Erlöschen, Angemessenheit, Zustellung, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 4.10 (4 C 11.10)
VGH 4 BV 07.1902
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 16. November 2009 wird zurückgewie-
sen.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird unter entspre-
chender Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 2009 die Re-
vision insoweit zugelassen, als die Beklagte verurteilt wor-
den ist, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 67 769 €
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab 1. Februar 2005 zu zahlen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu sieben Achteln. Im Übrigen
folgt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 481 547 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger einen Be-
trag in Höhe von 67 769 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz ab 1. Februar 2005 zu zahlen. Nach seiner Ansicht ist der
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geltend gemachte Rückzahlungsanspruch der Kläger in diesem Umfang be-
gründet, weil die Folgekostenverträge, die die Verfahrensbeteiligten am 29. Juli
1999, 18./19. Februar 2003 und 6. August 2003 geschlossen haben, mit § 11
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht vereinbar seien. Den
Anspruch auf Rückzahlung weiterer 413 778,29 € hat er in Anwendung des
Art. 71 Abs. 1 Nr. 2 AGBGB als erloschen betrachtet. Gegen die Nichtzulas-
sung der Revision richten sich die Beschwerden der Beteiligten.
II
1. Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde der Kläger ist unbegründet.
a) Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfah-
rensfehlers zuzulassen. Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den Sach-
verhalt nicht umfassend geklärt, ist nicht in einer den Darlegungsanforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise erhoben. Sie scheitert je-
denfalls daran, dass die Kläger nicht - wie geboten (vgl. Beschluss vom 22. Juli
1992 - BVerwG 6 B 43.92 - DVBl 1993, 49) - aufzeigen, weshalb die von ihnen
für notwendig gehaltene Auswertung der in der Beschwerdebegründung ge-
nannten Akten und die Anhörung von Zeugen unter Zugrundelegung der mate-
riell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz, auf die es insoweit ankommt (vgl.
Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - NVwZ-RR 1996, 369),
zu einem Ergebnis hätten führen können, das für sie günstiger ist.
b) Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist
ebenfalls nicht gegeben. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeu-
tung, die ihr die Kläger beimessen.
aa) Die Rechtsfrage, ob sich eine Gemeinde zu Recht auf das Verjähren
und/oder auf das Erlöschen eines Erstattungsanspruchs berufen kann, wenn
sie jahrelang amtspflichtwidrig die dem Erstattungsanspruch zugrunde liegen-
den anspruchsbegründenden Tatsachen unterdrückt und diese gesetz- und
sittenwidrig entstellt hat, um sich nicht Erstattungsansprüchen auszusetzen,
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oder ob in einem solchen Fall der Verjährung/dem Erlöschen der bundesrecht-
liche Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann, führt
nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie der Verwaltungsgerichtshof
zu Gunsten der Kläger bejaht hat. Er ist nämlich davon ausgegangen, dass ge-
genüber dem Verjährungseinwand der Einwand der unzulässigen Rechtsaus-
übung möglich und begründet ist, wenn der Verpflichtete den Berechtigten
durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat.
Dass er den Einwand hier nicht hat durchschlagen lassen, liegt daran, wie er
den Sachverhalt gewürdigt hat. Seiner Würdigung setzen die Kläger zwar ihre
eigene, davon abweichende Würdigung entgegen. Damit lässt sich die grund-
sätzliche Bedeutung der Rechtssache aber nicht begründen.
bb) Die Frage, ob auch im öffentlichen Recht (bei der Abwicklung städtebauli-
cher Verträge) der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 25. Februar 1999
- IX ZR 30/98 - (NJW 1999, 2041) für das private Recht aufgestellte Grundsatz
gilt, dass bei einer unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, d.h. bei er-
heblichen rechtlichen Zweifeln, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzu-
schätzen vermag, ausnahmsweise der Erlöschens- oder Verjährungsbeginn
„wegen Rechtsunkenntnis“ hinausgeschoben wird, führt ebenfalls nicht zur Zu-
lassung der Revision; denn sie ist nicht dem revisiblen Recht (§ 137 Abs. 1
VwGO), sondern der landesrechtlichen Bestimmung des Art. 71 Abs. 1 AGBGB
zuzuordnen, die nach § 173 VwGO, § 560 ZPO irrevisibel ist. Die Kläger möch-
ten wissen, wie das in Art. 71 Abs. 1 AGBGB enthaltene Tatbestandsmerkmal
der Kenntniserlangung von den anspruchsbegründenden Tatsachen auszule-
gen ist. Dazu darf sich der Senat nicht äußern, auch wenn es bundesrechtliche
Vorschriften gibt - wie § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB -, die mit Art. 71 Abs. 1 AGBGB
im Wesentlichen wortgleich sind.
c) Auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision nicht zuzulassen. Die
Kläger zeigen nicht auf, dass die Berufungsentscheidung mit einem entschei-
dungstragenden Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz des Bundes-
verwaltungsgerichts im Urteil vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - (BVerwGE
111, 162) abweicht. Die behauptete Divergenz zum Urteil des Bundesgerichts-
hofs vom 25. Februar 1999 (a.a.O.) vermag die Zulassung der Revision nach
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§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht zu begründen, weil der Bundes-
gerichtshof in der Vorschrift nicht genannt ist. Verfassungsrechtlichen Beden-
ken begegnet dies nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1985 - 2 BvR
128/85 - NVwZ 1985, 647).
2. Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Im Umfang ihres Unterliegens
ist die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil ein Revisions-
verfahren eine weitere Klärung der Anforderungen erwarten lässt, die § 11
BauGB an die Kausalität und die Angemessenheit der vereinbarten Leistungen
in einem städtebaulichen Folgekostenvertrag stellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als
Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 11.10 fortgesetzt. Der
Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
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