Urteil des BVerwG vom 13.02.2007

Einwilligung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 4.07
OVG 20 D 35/04.AK
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn, Gatz und
Dr. Jannasch
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 3. Januar 2006 ist insoweit wir-
kungslos.
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Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließ-
lich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur
Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsätzen vom 25. Januar 2007 mit Einwil-
ligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entspre-
chender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen für wirkungslos zu erklären, soweit es die Kläger betrifft
(§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rojahn Gatz Dr. Jannasch
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