Urteil des BVerwG vom 13.01.2005

Urteil vom 13.01.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 4.05
VGH 4 TG 2925/04
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. und 23. November
2004 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
Gatz