Urteil des BVerwG vom 18.09.2008

Rechtliches Gehör, Satzung, Gebäude, Konzept

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 39.08
OVG 1 LB 8/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 23. November 2007 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 8 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat die materielle Baurechtswidrigkeit der beiden
Windfänge an der nördlichen Seitenwand des Gebäudes D. 14 der Klägerin
daraus hergeleitet, dass sie - erstens - gegen § 13 Abs. 2 Satz 2 Ortsgestal-
tungssatzung der Gemeinde Nieblum (OGS), - zweitens - gegen § 11 OGS und
- drittens - gegen die Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans ver-
stießen. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbstständig tragen-
de Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn
hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufge-
zeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG
11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn
nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese
Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des
Verfahrens ändert. Da bereits hinsichtlich des ersten Begründungselements des
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angefochtenen Urteils der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht
gegeben ist, kann offen bleiben, ob das Urteil im Übrigen auf Verfahrens-
mängeln beruht.
1. Die Klägerin rügt als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass das Oberver-
waltungsgericht in seiner Begründung auf ihr zentrales Vorbringen nicht einge-
gangen sei. Diese Rüge greift nicht durch. Die Gerichte sind nicht verpflichtet,
sich mit jedem Argument in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befas-
sen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entge-
gengenommene Vorbringen auch in seine Erwägung einbezogen hat. Daher
kann nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte ein Verstoß gegen
den Anspruch auf rechtliches Gehör angenommen werden (stRspr; vgl. Be-
schluss vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 8 B 132.98 - Buchholz 428 § 1 VermG
Nr. 162 m.w.N.). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Mit seinen Ausführun-
gen macht das Oberverwaltungsgericht hinreichend deutlich, dass es das Vor-
bringen der Klägerin gewürdigt hat, sich ihm jedoch nicht anschließen konnte.
Das Oberverwaltungsgericht hat das Argument der Klägerin, die Regelung zu
den Windfängen in der OGS sei willkürlich, weil Windfänge an Gebäuden mit
Hartdächern im Bereich A des Bebauungsplans ohne Einschränkung, an Ge-
bäuden mit Hartdächern im Bereich B des Bebauungsplans Windfänge dage-
gen nur straßenseitig zulässig seien, im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich
erwähnt (UA S. 5). Auch in den Entscheidungsgründen ist es darauf eingegan-
gen, indem es deutlich gemacht hat, dass es § 13 Abs. 2 OGS anders versteht
als die Klägerin. In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Verwal-
tungsgerichts hat es die Bestimmung verfassungskonform dahin ausgelegt,
dass im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans, also auch im Be-
reich A, alle anderen als straßenseitige Windfänge unzulässig sind (UA S. 7);
eine Ungleichbehandlung der Gebäude mit Hartdächern in den Bereichen A
und B des Bebauungsplans hat es verneint.
Mit dem noch weitergehenden Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom
16. November 2004, die Ortsgestaltungssatzung sei ungültig, da sie
nicht von einem erkennbaren Gestaltungskonzept getragen sei (hierzu Be-
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schwerde unter I.1.b.), hat das Oberverwaltungsgericht sich in seinem Urteil
ausdrücklich auseinandergesetzt; es hebt unter Bezugnahme auf den Schrift-
satz der Beigeladenen vom 4. Juli 2006 hervor, der Satzung liege ein nachvoll-
ziehbares Konzept zugrunde (UA S. 7).
2. Die Aufklärungsrüge bleibt erfolglos.
2.1 Die Klägerin wendet sich gegen die zur Verneinung eines Bestandsschutzes
vom Oberverwaltungsgericht getroffene Aussage, die Klägerin habe nicht
nachgewiesen, dass die Windfänge oder einer davon bereits vor Inkrafttreten
(des Bebauungsplans bzw.) der Ortsgestaltungssatzung errichtet worden sei
(UA S. 8). Sie rügt, sie habe vorgetragen, dass der seitliche Windfang bereits
„vor Inkrafttreten der Gestaltungssatzung, nämlich im Jahre 1998“, errichtet
worden sei. Da der Beklagte dies nicht bestritten habe, sei ein Nachweis nicht
erforderlich gewesen. Damit wird ein Aufklärungsmangel nicht aufgezeigt. Denn
das Oberverwaltungsgericht hat zwar die Ortsgestaltungssatzung in der Fas-
sung vom 15. März 2002 herangezogen; diese hat jedoch die frühere Satzung
vom 20. Juli 1989 abgelöst, deren § 13 Abs. 2 in beiden Fassungen überein-
stimmt (OVG UA S. 2; ebenso Urteil des VG S. 2). Bei seinen Ausführungen
zum Bestandsschutz (UA S. 8) ist das Oberverwaltungsgericht ersichtlich davon
ausgegangen, dass die Klägerin sich darauf nur hätte berufen können, wenn sie
nachgewiesen hätte, dass die Windfänge bzw. einer davon vor dem Inkraft-
treten der Satzung vom 20. Juli 1989 errichtet worden sind. Dies behauptet die
Klägerin indes selbst nicht.
2.2 Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Funktionslosigkeit der
Ortsgestaltungssatzung ist ein Aufklärungsmangel nicht dargelegt. Das Ober-
verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es habe keine Veranlassung, im Hin-
blick auf die vorgelegten Bilder zu prüfen, ob die Satzung funktionslos gewor-
den sei. Die Klägerin habe weder einen Beweisantrag gestellt noch hätten die
Bilder Veranlassung gegeben, von Amts wegen Ermittlungen durchzuführen,
denn die Klägerin habe es unterlassen, nähere Einzelheiten, insbesondere die
Identität (Standort und Eigentümer) der Gebäude mitzuteilen. Hiergegen wen-
det die Beschwerde ein, auf der Rückseite der Fotos sei angegeben, um welche
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Gebäude es sich handele. Den Akten des Oberverwaltungsgerichts kann
entnommen werden, dass die von der Klägerin mit Schreiben vom 12. Septem-
ber 2006 vorgelegten Fotografien auf der Rückseite jeweils eine Angabe der
Straße, nicht jedoch einer Hausnummer oder eines Grundstückseigentümers,
enthalten (OVG-GA 143). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt,
dass sie damit die vom Oberverwaltungsgericht vermissten Angaben zur Identi-
tät der Gebäude - etwa im Hinblick auf die geringe Größe des betroffenen Orts -
ausreichend vorgetragen habe, kann die Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben.
Denn die Beschwerde trägt nichts dafür vor, dass die von ihr vermisste weitere
Beweiserhebung zu dem Ergebnis geführt hätte, die Ortsgestaltungssatzung sei
in dem hier betroffenen Bereich funktionslos geworden (vgl. zu den rechtlichen
Anforderungen an die Funktionslosigkeit Urteil vom 28. April 2004 - BVerwG
4 C 10.03 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 15 m.w.N.). Die Ausführungen in
der Beschwerde zu der Frage, ob die angegriffene Entscheidung auf den
geltend gemachten Verfahrensfehlern beruhen kann (unter II.) gehen hierauf
nicht ein. Im Übrigen enthält auch der Schriftsatz im Verfahren vor dem
Oberverwaltungsgericht, mit dem die erwähnten Fotos vorgelegt worden sind,
keine (rechtlichen oder tatsächlichen) Ausführungen zur Frage einer möglichen
Funktionslosigkeit der Satzung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow
Gatz
Dr. Jannasch
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