Urteil des BVerwG vom 22.05.2006

Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 39.06 (4 B 13.06)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde/Anhörungsrüge des Antragstellers gegen
den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. März 2006 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die
Beschwerde/Anhörungsrüge. Von der Erhebung von Ge-
richtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Gegen Beschlüsse des Bun-
desverwaltungsgerichts lässt das Gesetz keine Beschwerde zum Bundesver-
waltungsgericht zu.
Die einzig mögliche Anhörungsrüge ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am
3. April 2006 abgelaufenen Frist (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegt und
begründet worden ist.
Weiterhin ist die Anhörungsrüge unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechts-
anwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hoch-
schulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
eingelegt worden ist (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp
1
2
3
4