Urteil des BVerwG vom 09.06.2004

Ersatzvornahme, Beeidigung, Beweismittel, Bauschutt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 39.04
OVG 1 A 11507/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n
und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 18. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
- 2 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 15 939,23 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin bei-
misst.
Ob eine (Teil-)Abrissverfügung den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. § 37
Abs. 1 VwVfG), hängt von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls ab und ist
einer verallgemeinerungsfähigen Klärung über den anhängigen Rechtsstreit hinaus
nicht zugänglich. Im Übrigen lässt sich der Umstand, dass das Verwaltungsgericht
den angefochtenen Bescheid teilweise aufgehoben hat, entgegen der Ansicht der
Klägerin nicht als Indiz dafür deuten, dass die Grundverfügung nicht bestimmt genug
war. Vielmehr wird die Teilaufhebung im erstinstanzlichen Urteil damit begründet,
dass die Verfügung, das Dach abzubrechen, keine Rechtsgrundlage dafür geboten
habe, auch die Kosten für den nicht angeordneten Abriss des Giebelmauerwerks
erstattet zu verlangen (vgl. UA S. 9).
2. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat nicht dadurch ge-
gen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, dass es den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt
hat. Es hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 12. Januar 2004 durch die Ver-
nehmung von drei Zeugen Beweis darüber erhoben, ob der im Rahmen der Ersatz-
vornahme angefallene Bauschutt vollständig entsorgt worden ist. Weitere Ermittlun-
gen brauchten sich ihm nicht aufzudrängen.
Das Berufungsgericht hat sich auf der Grundlage der Aussagen des Zeugen Becker
davon überzeugt, dass die Klägerin nicht mit Entsorgungskosten belastet worden ist,
die tatsächlich nicht angefallen sind. Die gegen diese Beweiswürdigung gerichteten
Angriffe der Klägerin gehen fehl.
- 3 -
Das Berufungsgericht brauchte sich nicht durch weitere Beweismittel zusätzliche
Gewissheit von der Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses zu verschaffen. Der Be-
weiswert der Bekundungen des Zeugen Becker wird nicht dadurch geschmälert, dass
die Vorinstanz von einer Beeidigung abgesehen hat. Auch unter den Voraus-
setzungen des § 391 ZPO, der nach § 98 VwGO im Verwaltungsprozess entspre-
chend anwendbar ist, stellt die Beeidigung kein zwingendes Erfordernis dar. Sie steht
vielmehr im richterlichen Ermessen. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, weshalb
dem Berufungsgericht eine Beeidigung hätte unabdingbar geboten erscheinen
müssen. Soweit die Klägerin Kritik daran übt, dass die Vorinstanz "die Zeugen-
aussage des mit dem Vorgang maßgeblich befassten Verwaltungsbeamten trotz
feststehender Widersprüche zu anderen Zeugenaussagen als voll glaubwürdig er-
achtet" hat, übersieht sie, dass in den Entscheidungsgründen des angefochtenen
Urteils im Einzelnen dargelegt wird, von welchen Erwägungen sich das Oberverwal-
tungsgericht bei seiner Beweiswürdigung hat leiten lassen. Das Berufungsgericht
setzt sich eingehend mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen Becker ausein-
ander. Es zählt die Gesichtspunkte auf, die darauf schließen lassen, dass dieser
Zeuge auf Grund der von ihm unmittelbar vor Ort getroffenen Feststellungen besser
als die beiden anderen Zeugen in der Lage war, verlässlich Auskunft über den Fort-
gang der Abbrucharbeiten zu geben (UA S. 16 ff.). Die Richtigkeit der von ihm ge-
machten Aussagen sieht es durch die zu den Verwaltungsakten genommenen Fotos
bestätigt (UA S. 18). Die Überzeugungskraft dieser Beweismittel wird nach seiner
Einschätzung nicht dadurch erschüttert, dass die Klägerin den Geschehensablauf
anders schildert. Symptomatische Bedeutung misst es in diesem Zusammenhang
dem Umstand bei, dass die Klägerin die unvollständige Entsorgung des beim Dach-
abbruch angefallenen Materials nicht aus aktuellem Anlass geltend gemacht, son-
dern erst zu einem Zeitpunkt gerügt hat, als nach dem Totalabbruch des Gebäudes
sachdienliche Feststellungen vor Ort nicht mehr möglich waren (UA S. 19). Als
gleichfalls aufschlussreich erscheint ihm, dass die Klägerin auch in dem beim Land-
gericht Koblenz eingeleiteten Beweissicherungsverfahren keine Unterlagen beige-
bracht hat, die geeignet sind, glaubhaft zu machen, dass der beim Dachabbruch an-
gefallene Bauschutt nicht vollständig abtransportiert worden ist (UA S. 19).
- 4 -
Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen erkennen, warum das
Berufungsgericht davon abgesehen hat, das vom Landgericht zum Zwecke der Be-
weissicherung in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten abzuwarten (UA
S. 23). Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin sind schon deshalb nicht
stichhaltig, weil sich die Frage, ob das Material, das beim Dachabriss entstanden ist,
vollständig entsorgt worden ist oder nicht, nur anhand von Tatsachenwahrnehmun-
gen beurteilen lässt, die kein tauglicher Gegenstand eines Sachverständigenbewei-
ses sein können.
Zu Unrecht hält die Klägerin der Vorinstanz vor, nicht der Frage nachgegangen zu
sein, ob "die Kosten entsprechender Entsorgung von Abbruchmaterial hinsichtlich
solcher Arbeiten herauszurechnen gewesen wären, die nicht durch die Grundverfü-
gung gedeckt waren". Das Verwaltungsgericht hat den Kostenerstattungsbescheid
vom 25. Juni 2001 aufgehoben, "soweit der Klägerin die Kosten für den Abriss des
Giebelmauerwerks (Pos. 7 der Leistungsbeschreibung vom 14. Februar 2001)" auf-
erlegt worden sind (UA S. 9). Hierin enthalten sind, wie aus der Leistungsbeschrei-
bung zu ersehen ist (Verwaltungsakte Bl. 427), nicht bloß die Kosten für den Abriss
des Giebelmauerwerks, sondern auch die Kosten, die beim Aufladen und beim Ab-
transport des bei diesen Abbrucharbeiten angefallenen Schutts entstanden sind. Das
Berufungsgericht knüpft hieran mit dem Hinweis an, "dass die in der Position 7 ent-
haltenen Abtransportkosten ... nicht mehr Streitgegenstand des Berufungsverfahrens
sind" (UA S. 16).
Ins Leere geht schließlich auch der Vorwurf der Klägerin, das Oberverwaltungsge-
richt habe ungeprüft gelassen, ob nicht zur Vermeidung unnötiger Kosten die Ersatz-
vornahme auf den Abbruch des gesamten Gebäudes hätte erstreckt werden müssen.
Das Berufungsgericht erläutert im Einzelnen, weshalb ein Totalabbruch nicht in
Betracht kam (UA S. 20 ff.). Es stellt klar, dass die Grundverfügung, die die Grundla-
ge für die Ersatzvornahme bildete, sich in dem Befehl erschöpfte, das Dach abzurei-
ßen. Es stellt Erwägungen darüber an, ob im Zeitpunkt der Vollstreckung der auf
dieses Ziel gerichteten Maßnahme schon die Voraussetzungen für eine weiterge-
hende Anordnung des Inhalts gegeben waren, das gesamte Gebäude zu beseitigen,
lässt die Frage, ob eine solche Beseitigungsverfügung seinerzeit rechtlich möglich
gewesen wäre, aber letztlich offen, weil es auf der Grundlage der von ihm getroffe-
- 5 -
nen, insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen davon aus-
geht, dass es jedenfalls aus Sicherheitsgründen nicht vertretbar gewesen wäre, mit
dem Abriss des Daches weiter zuzuwarten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie § 13 Abs. 2 GKG.
Halama Prof. Dr. Rojahn Gatz