Urteil des BVerwG vom 29.08.2002

Erfüllung, Umlegung, Rechtsgrundsatz, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 39.02
VGH 5 S 1347/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
21. März 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die
Kläger zu 1 und 2 zu je einem Drittel und die
Kläger zu 3 bis 5 als Gesamtschuldner zu einem
weiteren Drittel.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Be-
schwerdeverfahren auf 594 300,11 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO
gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrund-
sätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Auch der
geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor.
1. Die Beschwerde wirft zunächst die Frage auf, ob
die von einer Gemeinde eingegangene Verpflichtung, mit
der die Einbeziehung eines Grundstücks in eine Umlegung
und die Zuteilung bestimmter Grundstücke zugesagt wird,
für den Fall, dass die Umlegung und die ihr zugrunde lie-
gende Bauleitplanung nicht oder nicht in absehbarer Zeit
verwirklicht werden, durch einseitige Verpflichtungser-
klärungen, mit denen die anderweitige Erfüllung dieser
Verpflichtung, etwa durch Zuteilung von Grundstücken an
anderer Stelle in Aussicht gestellt wird, ergänzt bzw.
ersetzt werden kann.
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Die Beschwerde meint hierzu, dabei gehe es nicht nur um die
Auslegung der im Einzelfall geschlossenen Verträge aus den
Jahren 1962, 1968 und 1982; vielmehr müsse dem Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs die Rechtsauffassung zu Grunde liegen,
eine vertragliche Verpflichtung in der von den Klägern
benannten Art sei grundsätzlich nicht möglich
(Beschwerdebegründung S. 10 f.). Damit wird eine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung, die der Klärung in einem
Revisionsverfahren zugeführt werden könnte, jedoch nicht
dargelegt. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis
gelangt, das geltend gemachte Begehren finde "in der
Vertragsgeschichte" keine Grundlage (Urteil S. 15 und S. 24).
Dies begründet das Berufungsgericht sodann auf mehreren Seiten
unter Würdigung aller Verträge und weiteren Erklärungen der
Beteiligten. Insbesondere verneint der Verwaltungsgerichtshof
auch eine Änderung des Inhalts der ursprünglichen vertrag-
lichen Verpflichtung aus dem Jahre 1962 durch die Schreiben
und Verträge aus den Jahren 1967/1968 und 1985. Auf das
Schreiben vom 27.8.1985 geht das Gericht auf Seite 21 seines
Urteils ein. Die vor dem Hintergrund des gesamten Ablaufs der
"Vertragsgeschichte" vom Verwaltungsgerichtshof gezogene
Schlussfolgerung mag nicht die Billigung der Kläger finden.
Damit wird eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch
nicht aufgezeigt.
2. Die Entscheidung ist auch ohne Zweifel im Sinne von § 138
Nr. 6 VwGO "mit Gründen versehen"; der insoweit behauptete
Verfahrensfehler ist nicht gegeben. Dieser "grobe Formmangel"
liegt nur vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht
nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen
Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe
unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den
Urteilstenor zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni
1998 - BVerwG 9 B 412.98 - NJW 1998, 3290 = Buchholz 310 § 138
Ziff. 6 VwGO Nr. 32 m.w.N.). Davon kann vorliegend keine Rede
sein. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Kläger
ersichtlich zu der unter 1. genannten Fragestellung eine
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ausführlichere Begründung - letztlich aber eine andere
tatsächliche Würdigung der Erklärungen der Beklagten -
gewünscht hätten. Da der Verwaltungsgerichtshof die gesamte
"Vertragsgeschichte" anders würdigt, als die Kläger dies tun,
liegt es nahe, dass er auch die späteren Erklärungen der
Beklagten nicht für geeignet hält, die von den Klägern
erwünschte Rechtsfolge herbeizuführen.
3. Die Kläger halten ferner sinngemäß die Frage für grundsätz-
lich klärungsbedürftig, ob für den Fall von - näher dargeleg-
ten - Gründen, aus denen die Gegenleistung nicht erbracht wer-
den kann, dem (privaten) Vertragspartner entweder nach dem
Recht der Leistungsstörungen oder nach den Grundsätzen über
den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Erfüllung
des vertraglichen Anspruchs an anderer Stelle im
Gemeindegebiet bzw. ein entsprechender Anpassungsanspruch oder
gar ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen muss.
Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der
Revision. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis
gelangt, die Vertragsparteien seien sich des Planungsrisikos
bewusst gewesen (Urteil S. 24). Die entsprechenden
Ausführungen sind im Zusammenhang mit den übrigen
Entscheidungsgründen dahin zu verstehen, dass sie sich vor dem
Hintergrund der "Vertragsgeschichte" auf den konkreten
Einzelfall mit seinen spezifischen Besonderheiten
- insbesondere den Wortlaut der verschiedenen Verträge und
Erklärungen - beziehen. Die Beschwerde meint im Weiteren,
(Beschwerdebegründung S. 15), im Hinblick auf den vorliegend
geschlossenen Vertrag von 1968 hätte sich dem Ver-
waltungsgerichtshof eine Ausnahme von seinem angenommenen
Rechtsgrundsatz aufdrängen müssen. Auch insoweit nimmt die Be-
schwerde jedoch auf Besonderheiten des vorliegenden
Einzelfalls Bezug; im Übrigen bewertet sie den genannten
(späteren) Vertrag ersichtlich anders, als das
Berufungsgericht dies getan hat. Somit kommt eine Zulassung
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der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in
Betracht.
4. Auf die von der Beschwerde auf Seite 17 der Begründung for-
mulierte Frage kommt es nicht an, da es sich insoweit, wie es
die Beschwerde auch selbst sieht, um ein obiter dictum des
Verwaltungsgerichtshofs handelt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159
Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 2,
§ 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Paetow Berkemann Jan-
nasch