Urteil des BVerwG vom 08.06.2006

Aktiven, Luftfahrt, Einfluss, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 38.06
VGH 12 A 3260/04
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 16. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kläger zu 1 und die Kläger zu 2 - jeweils als Gesamt-
schuldner - tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Be-
schwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein
Grund für die Zulassung der Revision.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger
beimessen.
Der Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch unge-
1
2
3
- 3 -
klärten und für die Revisionsentscheidung im konkreten Fall erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus. Außerdem ist darzulegen, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der aufgeworfenen
Rechtsfrage bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961
- BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, stRspr). Eine in diesem Sinne
grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage des revisiblen Rechts wird in der Be-
schwerdebegründung weder ausdrücklich noch sinngemäß formuliert.
1.1 Die Beschwerde bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage
„nach der spezifischen Bewertung des Fluglärms in seiner Auswirkung auf die
Lebensqualität der betroffenen Menschen und nach den Grenzen ihrer Belast-
barkeit“. Die Kläger möchten insbesondere geklärt wissen, dass Fluglärm „in
seinen Auswirkungen auf die Betroffenen nicht nach statistischen Durch-
schnittswerten, sondern nach auf die Spezifika des Fluglärms in der physischen
und psychischen Wahrnehmung der Menschen zugeschnittenen Parametern“
ermittelt und bewertet wird.
Mit derart sich im Allgemeinen bewegenden Formulierungen wird keine konkre-
te entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts gestellt. In ei-
nem Revisionsverfahren würde sich lediglich die Frage stellen, ob die Beklagte
(Luftfahrt-Bundesamt) bei der angegriffenen Neufestlegung von Flugrouten zum
und vom Flughafen Frankfurt/Main den Lärmschutzvorschriften, insbesondere
§ 29b Abs. 2 LuftVG, gerecht geworden ist. Insoweit zeigt die Beschwerde
keinen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf auf.
Der beschließende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 2004
- BVerwG 4 C 11.03 - (BVerwGE 121, 152) in rechtsgrundsätzlicher Weise die
rechtlichen Anforderungen geklärt, denen die Abwägungsentscheidungen des
Luftfahrt-Bundesamts bei der Festlegung von Flugrouten auf der Grundlage des
§ 27a Abs. 2 LuftVO aus Lärmschutzgründen unterliegen. Das angegriffene
Urteil legt diese Rechtsprechung zugrunde und führt im Einzelnen - ausgehend
von den Berechnungen der Beigeladenen und von den Lärmmessungen,
welche die Kläger vorgelegt haben - aus, dass die Lärmbelastung der Kläger
nach dem allgemein anerkannten Stand der Lärmwirkungsforschung deutlich
4
5
6
- 4 -
unter der fachplanerischen Zumutbarkeitsgrenze liegt und (erst recht) die
verfassungsrechtliche Schwelle der Gesundheitsgefährdung oder Enteignung
bei Weitem nicht erreicht. Zur Konkretisierung der Zumutbarkeitsgrenzen greift
die Vorinstanz auf das Kriterium des Dauerschallpegels sowie auf ein Pegel-
Häufigkeits-Kriterium zurück, die es als geeignet und bewährt bezeichnet. Auch
das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 262
<279 ff.>).
Die Beschwerde zeigt mit ihrer Frage „nach der spezifischen Bewertung des
Fluglärms in seiner Auswirkung auf die Lebensqualität der betroffenen Men-
schen und nach den Grenzen ihrer Belastbarkeit“ nicht auf, in welcher Hinsicht
die bisherige Rechtsprechung zur Festlegung von Flugrouten aus rechtsgrund-
sätzlichen Erwägungen fortzubilden oder zu modifizieren sein könnte.
1.2 Die Beschwerde rügt ferner, der Verwaltungsgerichtshof habe verkannt,
dass die Klage auch darauf gerichtet sei, den aktiven Fluglärmschutz - wie ihn
§ 29b Abs. 1 Satz 1 LuftVG in Gestalt eines Lärmvermeidungs- und Lärmmin-
derungsgebots für Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeug-
führer vorsehe - zur Geltung zu bringen. Wie sich aus der Begründung der Be-
schwerde ergibt, verstehen die Kläger darunter u.a. Regelungen etwa über
Grenzwerte der zertifizierten Lärmemissionen der Antriebsaggregate, ge-
räuschmindernde Vorgaben für die Aerodynamik der Flugzeuge und die Verla-
gerung der Luftfracht auf andere Verkehrsträger. Über diese Notwendigkeiten
des aktiven Lärmschutzes habe sich der Verwaltungsgerichtshof ausgeschwie-
gen.
Dieses Vorbringen führt nicht zu einer grundsätzlich klärungsbedürftigen und
entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Die Kläger wen-
den sich aus Lärmschutzgründen gegen die Neufestlegung von Flugrouten, für
deren rechtssatzmäßige Festlegung § 29b Abs. 2 LuftVG eine Sonderregelung
trifft. § 29b Abs. 1 Satz 1 LuftVG kommt im vorliegenden Streitfall nicht zur An-
wendung. Durch die Festlegung von Flugrouten kann auf Maßnahmen des akti-
ven Lärmschutzes, wie sie den Klägern vorschweben, kein Einfluss genommen
7
8
9
- 5 -
werden. Die Festlegung von Flugrouten ist auch nicht geeignet und dazu be-
stimmt, Art und Ausmaß des Luftverkehrsaufkommens näher zu bestimmen
(vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 4 C 11.03 - a.a.O. S. 162).
Hierauf weist der Verwaltungsgerichtshof in den Gründen seiner Entscheidung
(UA S. 11 f.) zu Recht hin. Die Vorinstanz hatte gar keinen Anlass zu der von
den Klägern vermissten Erörterung des „aktiven Lärmschutzes“.
2. Für den mit der Beschwerde gerügten Verstoß gegen die Vorlagepflicht aus
Art. 100 Abs. 1 GG und die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ist nichts
ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof legt ausführlich dar, aus welchen Grün-
den er der Anregung der Kläger zu einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1
GG nicht folgt. Diese Gründe sind nicht zu beanstanden. In der Sache enthalten
die Verfahrensrügen der Beschwerde materiellrechtliche Angriffe gegen die
tatrichterliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung. Ein Verfahrens-
mangel ist damit nicht dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 und 2, § 162
Abs. 3 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus
§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Jannasch
10
11