Urteil des BVerwG vom 03.06.2004

Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 38.04
OVG 10 A 2494/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und
Dr. J a n n a s c h und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. März 2004 wird verwor-
fen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen,
die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hoch-
schulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt
worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung
und im Schreiben des Vorsitzenden vom 18. Mai 2004 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streit-
wertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG.
Halama Dr. Jannasch Dr. Philipp