Urteil des BVerwG vom 18.07.2002

Abrede, Rechtsmittelfrist, Umdeutung

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 38.02
OVG 1 L 226/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und Dr. L e m m e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsge-
richts vom 3. Mai 2002 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die
Klägerin.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als
unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den Darlegungsanforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Die Revision kann
nämlich gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden, wenn
mindestens einer der dort genannten Zulassungsgründe vorliegt.
In der Beschwerdebegründung muss dies im Einzelnen dargelegt
werden. Daran fehlt es hier. Aus der Beschwerde ist nicht ein-
mal erkennbar, welchen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2
Nrn. 1 bis 3 VwGO die Klägerin als gegeben ansieht.
Im Übrigen müsste auch eine auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3
VwGO gestützte und substantiiert begründete Beschwerde erfolg-
los bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts scheidet die Umdeutung des unzulässigen Rechts-
mittels der Berufung in das zulässige Rechtsmittel eines An-
trags auf Zulassung der Berufung nach § 124 a VwGO nach Ablauf
der Rechtsmittelfrist jedenfalls dann aus, wenn die unzulässi-
ge Berufung von anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführern
eingelegt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1998
- BVerwG 4 B 30.98 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 3 = NVwZ
1998, 1297). So ist es hier, wie das Berufungsgericht zutref-
fend angenommen und die Beschwerde nicht in Abrede gestellt
hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert
des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1
und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Paetow
Berkemann
Lemmel