Urteil des BVerwG vom 26.10.2011

Urteil vom 26.10.2011

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 37.11
OVG 3 A 510/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerden des Klägers gegen das Urteil des Ver-
waltungsgerichts Chemnitz vom 21. Oktober 2010 und
den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 26. August 2011 werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerden sind unzulässig.
Gegen Urteile des Verwaltungsgerichts ist das Rechtsmittel der Beschwerde
zum Bundesverwaltungsgericht nicht gegeben. Entscheidungen des Oberver-
waltungsgerichts können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu die-
sen Entscheidungen gehört der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 26. August 2011 nicht. Der Beschluss, mit dem eine Anhörungs-
rüge des Klägers zurückgewiesen worden ist, ist vielmehr nach § 152a Abs. 4
Satz 3 VwGO unanfechtbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Entscheidung,
von der Erhebung von Kosten abzusehen, auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
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