Urteil des BVerwG vom 27.09.2007

Wiederaufnahme, Verkehrsauffassung, Kritik, Tierhaltung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 36.07
VGH 3 UE 684/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn, Gatz
und Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 und 2 gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 9. August 2007 wird zurück-
gewiesen.
Die Beigeladenen zu 1 und 2 tragen als Gesamtschuldner
die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde-
führer beimessen.
Das Berufungsgericht hat anerkannt, dass die Festsetzung von Baugebieten
durch Bebauungsplan grundsätzlich nachbarschützende Funktion hat und der-
selbe Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich besteht, wenn die Eigenart
der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung
entspricht. Das stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (vgl. Urteil
vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151). Im Rahmen
des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll nämlich jeder Planbe-
troffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schlei-
chende Umwandlung des Baugebiets verhindern können (Beschluss vom
2. Februar 2000 - BVerwG 4 B 87.99 - NVwZ 2000, 679). Das Berufungsgericht
hat vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung den geltend gemachten Ab-
wehranspruch der Beschwerdeführer verneint, weil nach seiner Einschätzung
der umstrittene Stallanbau D der Kläger nicht von so großem bodenrechtlichen
Gewicht ist, dass ein „Umkippen“ des Gebietscharakters droht. Maßgebend
dafür ist, soweit es vorliegend darauf ankommt, die Erwägung, dass der Stall-
anbau D ein Ersatzbau für einen teilweise offenen Pultdachschuppen ist, in dem
bereits in der Vergangenheit Rinder und Schweine gehalten worden sind. Die
Beschwerdeführer treten dem mit der Erwägung entgegen, der Betrieb der
Kläger genieße wegen einer langjährigen Unterbrechung der landwirtschaftli-
chen Betätigung keinen Bestandsschutz und deshalb müsse die bisherige Tier-
haltung als gebietsfremd gewertet werden.
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Wiederaufnahme einer
zulässigen Nutzung durch den Bestandsschutz nicht gedeckt ist, wenn die Ver-
kehrsauffassung mit der Wiederaufnahme nicht rechnet (vgl. Urteil vom 18. Mai
1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235). Die Beschwerdeführer zeigen
nicht auf, dass diese Rechtsprechung der Korrektur oder der Vertiefung bedarf.
Sie rügen vielmehr, dass das Berufungsgericht aus dem Umstand eines lang-
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jährigen Ruhens des Betriebes der Kläger nicht die gebotenen Schlussfolge-
rungen gezogen habe. Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhalts-
würdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall lässt sich die Zulassung der
Grundsatzrevision indes nicht erreichen.
Zur Fortentwicklung der Mittelwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 C 71.73 - BVerwGE 50,
49) ist der Fall nicht geeignet. Die Mittelwertrechtsprechung ist zur Bewältigung
von Konflikten entwickelt worden, die daraus herrühren, dass Gebiete mit un-
terschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit (so genannte
Gemengelage) aufeinandertreffen (vgl. Beschluss vom 28. September 1993
- BVerwG 4 B 151.93 - BRS 55 Nr. 165). Eine solche Konstellation ist vorlie-
gend nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rojahn Gatz Dr. Jannasch
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