Urteil des BVerwG vom 13.06.2005

Gebäude, Abgrenzung, Upr, Unterteilung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 36.05
VGH 25 B 01.624
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n , G a t z
und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 24 797,66 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich
noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des
revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr). Nicht jede Frage sach-
gerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung.
Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr,
dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des
Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch
eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen
Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall,
wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Recht-
sprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation
ohne weiteres beantworten lässt. So liegt es hier.
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Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob es möglich ist, einen maßgeblichen Ge-
bietsteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO auch mitten durch einheitliche Ge-
bäude auf einheitlichen Anwesen hindurch abzugrenzen. Nach dieser Vorschrift sind
in einem Mischgebiet Vergnügungsstätten nur in den Teilen des Gebiets zulässig, die
überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Eine derartige Prägung hat
das Berufungsgericht für die zum Marktplatz führende Veit-Stoß-Straße bejaht, nicht
dagegen für den parallel dazu verlaufenden Anger. Ferner ist es zu dem Ergebnis
gelangt, die Veit-Stoß-Straße sei nicht in den maßgeblichen Bereich einzubeziehen,
da in dieser keine Wirkungen der im Anger geplanten Vergnügungsstätte zu erwarten
seien. Für mögliche negative Störeinflüsse einer Vergnügungsstätte auf sensible
Nutzungen im benachbarten Bereich sei der Zuschnitt der Buchgrundstücke ohne
Bedeutung.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage lässt sich auch ohne Durchführung
eines Revisionsverfahrens beantworten. Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO
macht deutlich, dass eine Unterteilung innerhalb eines Mischgebiets vorzunehmen
ist. Die Beurteilung, ob ein Gebietsteil überwiegend durch gewerbliche Nutzung ge-
prägt ist, erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung, die sich nicht in einer rein
rechnerischen (quantitativen) Betrachtungsweise erschöpft (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 7. Februar 1994 - BVerwG 4 B 179.93 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 14
= UPR 1994, 262; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. September
1993 - 8 S 1609/92 - juris). Der Bereich muss so weit gezogen werden, wie sich die
konkrete Vergnügungsstätte in städtebaulich relevanter Weise auswirken kann. Dies
kann dazu führen, dass die an einer Straße liegenden Gebäude einzubeziehen sind,
während die an der parallel dazu verlaufenden Nachbarstraße liegenden Gebäude
unberücksichtigt bleiben. Dagegen liefert die Tatsache, dass die entsprechenden
Gebäude auf demselben Buchgrundstück liegen, keinen Maßstab für die nach § 6
Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zu treffende Abgrenzung. Denn sie sagt weder etwas über die
gewerbliche Prägung eines Gebiets noch über den Einwirkungsbereich einer Ver-
gnügungsstätte aus. Vielmehr kann ein Gebäude nach einer Seite zu einer Straße
oder einem Platz hin liegen, der den Auswirkungen der Vergnügungsstätte ausge-
setzt ist, zur anderen Seite dagegen einem Bereich, der nicht in dieser Weise betrof-
fen ist.
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Fragen, die darüber hinaus einer grundsätzlichen, also über den Einzelfall hinausge-
henden, Klärung zugänglich wären, wirft die Beschwerde nicht auf. Von einer weite-
ren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-
vision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streit-
wertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG n.F.
Prof. Dr. Rojahn Gatz Dr. Jannasch