Urteil des BVerwG vom 24.04.2003
Gegenleistung, Hindernis, Angemessenheit, Aufgabenbereich
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 36.03
OVG 8 A 10775/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Februar
2003 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 153 390 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt oh-
ne Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen,
dass die Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung
besitzt.
Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
"ob ein im denkmalschutzrechtlichen Bereich geschlossener In-
vestorenvertrag eine hinreichend konkrete Zweckbestimmung nach
§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG aufweist,
wenn im Vertrag lediglich die zu erbringende Gegenleistung nach
ihrer Gesamtsumme beziffert ist, jedoch weder die Ermittlungs-
grundlagen noch die einzelnen Verwendungszwecke aufgeführt
sind". Mit diesem Vorbringen ist nicht dargelegt, dass in dem
erstrebten Revisionsverfahren über eine noch klärungsbedürftige
Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu entscheiden wäre, die in
ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht. Insbesondere
macht die Beschwerde nicht deutlich, welche Frage in Bezug auf
das Tatbestandsmerkmal "bestimmter Zweck" in § 56 Abs. 1 Satz 1
VwVfG über die bisher schon vorliegende Rechtsprechung hinaus
einer höchstrichterlichen Klärung bedürfte. Vielmehr möchte die
Beschwerde letztlich entschieden wissen, ob in dem zugrunde
liegenden Fall die vertraglich vereinbarte Gegenleistung den
Anforderungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG genügt. Mit einem
solchen einzelfallbezogenen, die Auslegung und Würdigung eines
konkreten Vertragsinhaltes betreffenden Vorbringen kann die Zu-
lassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht er-
reicht werden. Auch der Hinweis, das Bundesverwaltungsgericht
habe speziell zu Investorenverträgen im denkmalschutzrechtli-
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chen Bereich noch keine Entscheidungen getroffen, führt nicht
auf eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage.
Auch das weitere ebenfalls auf das Erfordernis der Bestimmtheit
in § 56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zielende Vorbringen rechtfertigt
nicht die Zulassung der Revision. Die Frage, "ob die Gegenleis-
tung hinreichend bestimmt ist, wenn ein Betrag 'einschließlich
der zurzeit gültigen Umsatzsteuer' vereinbart wird, eine Erhe-
bung der Umsatzsteuer durch den Vertragspartner aber nicht zu-
lässig ist", zielt gleichfalls auf die Besonderheiten des
zugrunde liegenden Falles und nicht auf eine Rechtsfrage von
allgemeiner Tragweite.
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerde
gestellten Frage, "ob das Koppelungsverbot des § 56 Abs. 1
Satz 2 VwVfG verletzt ist bzw. ob die Gegenleistung in einem
sachlichen Zusammenhang mit der von der Behörde zu erbringenden
Leistung steht, wenn mit der Gegenleistung nicht ein bereits
bestehendes rechtliches Hindernis beseitigt wird, sondern die
Gegenleistung der präventiven Beseitigung von Rechtsunsicher-
heiten dient". In dieser Formulierung wäre die Frage in dem er-
strebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn
das Oberverwaltungsgericht ist in Auslegung des irrevisiblen
Landesrechtes davon ausgegangen, dass mit der von der Klägerin
zu erbringenden Gegenleistung ein "rechtliches Hindernis" be-
seitigt wurde, welches der in Rede stehenden "hoheitlichen Ent-
scheidung" sonst entgegen gestanden hätte. Ohne den Finanzie-
rungsbeitrag der Klägerin sei es nämlich dem Beklagten nicht
möglich, jedenfalls aber nicht zumutbar gewesen, der Klägerin
nach nur siebenwöchiger Frist Planungssicherheit zu gewährleis-
ten (vgl. Urteilsabdruck S. 16). An diese rechtliche Würdigung
wäre das Revisionsgericht gebunden, könnte also nicht im Sinne
des Beschwerdevortrags davon ausgehen, dass lediglich mögli-
cherweise ein rechtliches Hindernis eingetreten wäre. Davon ab-
gesehen ist der Beschwerde auch in diesem Zusammenhang entge-
genzuhalten, dass sie sich letztlich gegen die den konkreten
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Sachverhalt betreffende Würdigung des Vertragsinhalts durch das
Berufungsgericht wendet.
Schließlich kann die Beschwerde auch nicht mit Blick auf die
Frage durchdringen, "ob bei einem Investorenvertrag im denkmal-
schutzrechtlichen Bereich, in dem sich die Behörde verpflich-
tet, in ihren Aufgabenbereich fallende Tätigkeiten innerhalb
einer bestimmten Frist vorzunehmen, für die Beurteilung der An-
gemessenheit von Leistung und Gegenleistung auf die Tätigkeit
insgesamt oder auf den mit der Verpflichtung verbundenen Be-
schleunigungseffekt abzustellen ist". Schon die Formulierung
der Frage macht deutlich, dass die Beschwerde auf die Besonder-
heiten des zu entscheidenden Falles abhebt und nicht herausar-
beitet, welche Rechtsfragen von allgemeiner über den Einzelfall
hinausweisender Bedeutung in einem Revisionsverfahren geklärt
werden könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1
Satz 1 GKG.
Paetow Lemmel Jannasch