Urteil des BVerwG vom 02.08.2002
Windenergie, Windkraftanlage, Ausdehnung, Landschaft
B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 36.02
VGH 26 B 01.2234
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Bay-
erischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Mai
2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens mit Ausnahme der außergerichtli-
chen Kosten der Beigeladenen, die diese
selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 12 782,30 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte
Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
bleibt erfolglos. Sie ist überwiegend bereits unzulässig; im
Übrigen ist sie zumindest unbegründet, weil die aufgeworfenen
Fragen nicht klärungsbedürftig oder aber keiner allgemein ver-
bindlichen Klärung zugänglich sind.
Zu einem großen Teil ist die Beschwerde unzulässig, weil (und
soweit) sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes
der grundsätzlichen Bedeutung genügt. Eine Rechtssache hat
grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn zu
erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsver-
fahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu
erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. In
der Beschwerdebegründung muss deshalb eine entscheidungserheb-
liche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen und aus-
formuliert sowie ein Grund dafür angegeben werden, weshalb sie
im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts höchst-
richterlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober
1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, stRspr). Die
Beschwerde des Klägers beachtet dies nicht hinreichend. Weit-
- 3 -
gehend kritisiert sie das Urteil des Berufungsgerichts nur in
der Art einer Berufung. Damit kann sie im Beschwerdeverfahren
nicht gehört werden. In diesem Verfahren ist nicht zu prüfen,
ob die Berufungsentscheidung richtig ist oder ob sie gar ver-
fassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, sondern nur, ob die
Beschwerde einen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO
dargelegt hat und ob er auch tatsächlich gegeben ist.
Nach diesen Grundsätzen ist es unerheblich, dass das Bayeri-
sche Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen
während des B e r u f u n g s zulassungsverfahrens die Auf-
fassung vertreten hat, die Rechtssache habe für eine Reihe
(bayerischer) Regionalpläne grundsätzliche Bedeutung, wie der
Kläger in seiner Beschwerdeschrift vom 5. Juni 2002 vorträgt.
Eine Grundsatzfrage des revisiblen (Bundes-)Rechts ergibt sich
daraus nicht. Sie kann auch nicht dem Schriftsatz vom 21. Juni
2002 entnommen werden. Denn ob der im vorliegenden Rechts-
streit vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich angese-
hene Regionalplan Allgäu "rechtlich haltbar und verfassungs-
rechtlich unbedenklich ist", lässt sich - unter Berücksichti-
gung der gerade auf die örtlichen Verhältnisse und die Umstän-
de seiner Entstehung abstellenden Argumentation der Beschwer-
de - nur einzelfallbezogen klären.
Sollte die Beschwerde dagegen meinen, dass Regionalpläne über-
haupt keine Regelungen über die Nutzung der Windenergie ent-
halten dürfen, so spräche sie zwar eine Grundsatzfrage an. Die
Frage wäre jedoch nicht erst der Klärung in einem Revisions-
verfahren bedürftig, weil nicht zweifelhaft ist, dass die Pri-
vilegierung von Windenergieanlagen durch § 35 Abs. 1 Nr. 7
BauGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Baugesetz-
buchs vom 30. Juli 1996 (BGBl I, S. 1189) - jetzt: § 35 Abs. 1
Nr. 6 BauGB 1998 - mit der Einführung einer Steuerungsmöglich-
keit durch Regionalpläne infolge der Ergänzung des § 35 Abs. 3
BauGB verbunden war (vgl. Krautzberger, in: Battis/
- 4 -
Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 35 Rn. 39).
Nicht klärungsbedürftig ist weiter, dass die Windkraft nach
der Wertung des Gesetzgebers wichtig und wirtschaftlich not-
wendig ist (so die Beschwerde im Schriftsatz vom 11. Juli
2002, S. 2); denn Vorhaben zur Nutzung der Windenergie gehö-
ren, wie bereits erwähnt, zu den im Außenbereich privilegier-
ten Vorhaben. Auch derartige Anlagen sind jedoch unzulässig,
wenn öffentliche Belange entgegenstehen. Eine konkrete Rechts-
frage hierzu enthält die Beschwerde nicht.
Die Frage, "bei welcher Größenordnung" die Raumbedeutsamkeit
einer Windkraftanlage beginnt, lässt sich nicht mit einer be-
stimmten Meterangabe beantworten. Als "raumbedeutsam" qualifi-
ziert der Gesetzgeber nicht bloß Planungen und Maßnahmen,
durch die Grund und Boden in Anspruch genommen wird, sondern
auch solche, durch die die räumliche Entwicklung eines Gebiets
beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Wann das Merkmal der
Raumbeeinflussung erfüllt ist, ist eine Frage der Würdigung
des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 7. November 1996
- BVerwG 4 B 170.96 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 13
ihrer Höhe von knapp 100 m, ihrer vertikalen Ausdehnung und
ihren Wirkungen auf die weitere Umgebung als raumbedeutsam an-
gesehen; diese Beurteilung gibt zu weiterführenden Überlegun-
gen keinen Anlass.
Soweit die Beschwerde insbesondere in den Schriftsätzen vom
15. und vom 18. Juli 2002 geltend macht, Windkraftanlagen
könnten nicht allein deshalb verboten werden, weil sie "die
Landschaft verunstalteten", übersieht sie, dass es im vorlie-
genden Verfahren hierauf nicht ankommt. Das Berufungsgericht
hat die Unzulässigkeit der streitigen Anlage nicht mit diesem
in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belang begründet,
sondern sich auf § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB gestützt. Übrigens
- 5 -
ist eine Beweisaufnahme im Beschwerdeverfahren nach § 133 VwGO
ausgeschlossen.
Der Schriftsatz des Klägers vom 31. Juli 2002 ist nach Ablauf
der Beschwerdebegründungsfrist (29. Juli 2002) eingegangen und
schon deshalb nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu
verhelfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß
§ 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Paetow
Lemmel
Jannasch