Urteil des BVerwG vom 05.09.2014

Verwirkung, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 35.14
OVG 8 A 11183/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 9. April 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen
Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 3 750 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte
Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerde beimisst.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine
Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung
einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Be-
schwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen
und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1
VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine
bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungs-
bedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu
erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B
78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011
- BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.
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Die Frage, ob
bei einem Bauherrn ein schutzwürdiges Vertrauen gegen-
über einem verspätet geltend gemachten Anspruch des
Nachbarn auf baubehördliches Einschreiten entstehen
kann, wenn er selbst über die Errichtung der rechtswidri-
gen Bauten hinaus treuwidrig vorgegangen ist,
rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deswegen nicht, weil das Ober-
verwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass sich die Beigeladene in irgendei-
ner Form gegenüber den Klägern „treuwidrig“ verhalten hat. Unabhängig davon
sind die Voraussetzungen für die Verwirkung nachbarlicher Ansprüche auf bau-
aufsichtsrechtliches Einschreiten in der Rechtsprechung des Senats hinrei-
chend geklärt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Februar 1997 - BVerwG 4 B
10.97 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 144 = juris Rn. 2, vom 8. Januar
1997 - BVerwG 4 B 228.96 - juris Rn. 5, vom 13. August 1996 - BVerwG 4 B
135.96 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 135 = juris Rn. 3 und vom
18. März 1988 - BVerwG 4 B 50.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77
- juris Rn. 4). Ob die Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, kann nicht
Gegenstand einer Grundsatzrevision sein (Beschluss vom 13. Dezember 1999
- BVerwG 4 B 101.99 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 161 = juris Rn. 5).
Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des ange-
fochtenen Urteils zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April
2002 - BVerwG 4 B 8.02 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 164 = BauR
2003, 1031) zuzulassen.
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten,
die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit
dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungs-
gerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift wider-
sprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buch-
holz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B
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166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Daran fehlt es hier be-
reits deshalb, weil die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem
genannten Beschluss zur Verwirkung von nachbarlichen Abwehrrechten aus-
weislich der Begründung nicht entscheidungstragend waren (vgl. a.a.O. - juris
Rn. 10 f.: „Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an,…“); es handelt
sich vielmehr um ein „obiter dictum“. Auf eine Divergenz gegenüber einem „obi-
ter dictum“ kann eine Abweichungsrüge nach der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht gestützt werden. Der Umstand, dass das „obi-
ter dictum“ - wie hier bei dem bezeichneten Beschluss - in einem der Entschei-
dung beigefügten Leitsatz Ausdruck gefunden hat, ändert daran nichts (vgl. Be-
schlüsse vom 10. April 1997 - BVerwG 9 B 84.97 - juris Rn. 4, vom 25. Oktober
1995 - BVerwG 4 B 216.95 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 53 und
vom 26. Juni 1984 - BVerwG 4 CB 29.84 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 56).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts
folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker
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