Urteil des BVerwG vom 12.01.2012

Beweisantrag, Ermessen, Fachkunde, Öffentlich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 35.11
OVG 3 L 196/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juni 2011 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Der Kläger trägt in erster Linie vor, das Oberverwaltungsgericht hätte ein Sach-
verständigengutachten einholen müssen. Durch dieses wäre bestätigt worden,
dass die Interpretation der Vermessungsunterlagen in der Weise zu erfolgen
hat, wie er es vorträgt.
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Damit wird ein Aufklärungsmangel nicht aufgezeigt. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur
Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es
von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter
nicht oder lediglich hilfsweise beantragt hat. Die ordnungsgemäße Rüge der
Verletzung der Aufklärungspflicht setzt voraus, dass unter Auseinandersetzung
mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der vorinstanzlichen Ent-
scheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne unbe-
dingten Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere
Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier. Im Übri-
gen darf das Tatsachengericht grundsätzlich nach seinem tatrichterlichen Er-
messen entscheiden, ob es Sachverständigengutachten einholt (stRspr; vgl.
Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268).
Das Oberverwaltungsgericht hat den beklagten öffentlich bestellten Vermes-
sungsingenieur, der somit die Fachkunde eines Sachverständigen besitzt, im
Erörterungstermin sowie in der mündlichen Verhandlung eingehend befragt.
Das Gericht legt in seinem Urteil ausführlich dar, dass der von ihm aus Rechts-
gründen als Ausgangspunkt herangezogene (UA S. 11) Fortführungsriss vom
8. Mai 1978 zwar missverständliche bzw. fehlerhafte Notierungen enthalte, das
Gemeinte aber durch Auslegung ermittelt werden könne (UA S. 12). Dabei sei
für das Gericht maßgeblich, dass nach dem Verständnis des Beklagten sämtli-
che Katasterzahlen miteinander vereinbar seien, während das Zahlenwerk bei
Zuordnung des Streckenmaßes zur südlichen Grenze - wie dies der Kläger be-
fürwortet - des Flurstücks 456/5 insgesamt kein schlüssiges Bild ergeben wür-
de.
Das Gericht begründet überdies ausdrücklich, dass vor dem näher dargestellten
Hintergrund kein Anlass zu einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sach-
verständigengutachtens bestehe. Hierzu führt es aus, der Beklagte habe sein
Vermessungsergebnis auf eine sachkundige Gesamtbetrachtung der Angaben
im Liegenschaftskataster gestützt und nachvollziehbar und umfassend erläutert.
Dabei habe er die lediglich punktuellen Einwände des Klägers ausgeräumt, oh-
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ne dass Widersprüche aufgetreten oder Fragen offen geblieben wären (UA
S. 14). Vor diesem Hintergrund hat sich eine weitere Beweiserhebung - unab-
hängig davon, ob sie förmlich beantragt worden ist oder nicht - dem Oberver-
waltungsgericht nicht aufgedrängt. Es durfte daher davon absehen, ein Sach-
verständigengutachten einzuholen.
Auch die weitere Verfahrensrüge, das Gericht hätte den Kläger auf die Möglich-
keit hinweisen müssen, einen unbedingten Beweisantrag zu stellen, bleibt ohne
Erfolg. Es ist Sache der anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten, zu entschei-
den, ob sie in einer Verfahrensgestaltung wie der vorliegenden, in der die Not-
wendigkeit eines Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung
erörtert worden ist, einen unbedingten Beweisantrag stellen oder davon abse-
hen. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht sich in der Sache mit der An-
regung des Klägers näher auseinandergesetzt, ein Sachverständigengutachten
einzuholen, und ausführlich dargelegt, warum es dies nicht für erforderlich hält.
Es spricht somit nichts dafür, dass die Regelung in § 86 Abs. 3 VwGO (vgl.
hierzu Beschluss vom 27. November 2008 - BVerwG 5 B 54.08 - Buchholz 310
§ 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60) oder das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103
Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt worden wären.
2. Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht, dass die Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Die von der Be-
schwerde aufgeworfene Frage, ob das Bedürfnis eines förmlich gestellten Be-
weisantrags ausnahmslos, also auch dann gilt, wenn über die Frage der Be-
weiserhebung durch Einholung eines Gutachtens mit dem Gericht in der münd-
lichen Verhandlung gesprochen und die Frage diskutiert worden ist, ist in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der oben dargestellten
Weise geklärt. Davon abgesehen ist das Anliegen des Klägers nicht - wie er
meint - „untergegangen“, sondern in der Sache behandelt worden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Jannasch
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