Urteil des BVerwG vom 23.11.2009

Nebenanlage, Bebauungsplan

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 35.09
OVG 10 A 793/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und den
Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
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beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2009
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte
Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
Der Beklagte möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
ob es sich bei „gastronomischen Zeilen“ (Würstchengrill,
Hähnchen- und Fischbratereien etc.) auf den Stellplatzan-
lagen großflächiger Einzelhandelsbetriebe um diesen Be-
trieben dienende Nebenanlagen handelt.
Diese Frage lässt sich nicht im Sinne eines allgemein gültigen Rechtssatzes,
sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls
beantworten und rechtfertigt deswegen die Zulassung der Revision nicht. In sei-
nem Urteil vom 3. Dezember 1992 – BVerwG 4 C 27.91 – (BVerwGE 91, 234)
führt der Senat aus, dass ein Vorhaben, das die Voraussetzungen einer
Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nicht erfüllt, nach den allge-
meinen Bestimmungen der §§ 2 ff. BauNVO zu beurteilen ist und in diesem
Rahmen in dem betreffenden Baugebiet bauplanerisch als eigenständige
„Hauptnutzung“ allgemein zulässig sein oder ausnahmsweise zugelassen wer-
den kann. Es liegt auf der Hand, dass dies auch in umgekehrter Richtung gilt,
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dass also eine Anlage, die bauplanerisch keine eigenständige Hauptnutzung
darstellt, im Einzelfall als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1
BauNVO zulässig sein oder ausnahmsweise zugelassen werden kann. Generell
gesprochen kann eine Anlage ungeachtet der Möglichkeiten des § 14 Abs. 1
Satz 3 BauNVO, die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Bebauungsplan einzu-
schränken oder auszuschließen, mithin je nach den Umständen des Einzelfalls
alternativ als Hauptanlage, aber auch als Nebenanlage im Sinne des § 14
Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu qualifizieren sein, sofern sie - wie das Oberverwal-
tungsgericht hinsichtlich des Imbisswagens des Klägers festgestellt hat - einer
anderen Hauptnutzung (hier dem Bau- und Heimwerkermarkt) funktional und
räumlich-gegenständlich zu- und untergeordnet ist und auch die übrigen Vor-
aussetzungen des § 14 Abs. 1 BauNVO erfüllt.
2. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.
Der Beklagte macht geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des
Senats vom 3. Dezember 1992 (a.a.O.) ab, wonach nicht dienende, eigenstän-
dige Hauptnutzungen keine Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO
seien. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist damit schon nicht in einer den
Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise
(vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW
1997, 3328) dargetan, weil die Beschwerde keinen das angefochtene Urteil
tragenden abstrakten Rechtssatz bezeichnet, mit dem das Oberverwal-
tungsgericht dem genannten Rechtssatz widersprochen haben soll. Ein solcher
Rechtssatz ist auch nicht ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht hat den Ver-
kaufswagen bauplanungsrechtlich gerade nicht als eigenständige gewerbliche
Hauptnutzung qualifiziert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung stützt sich auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Philipp
Petz
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