Urteil des BVerwG vom 08.05.2006

Urteil vom 08.05.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 35.06 (4 KSt 1.06)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2006
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp als Einzelrichterin
gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:
- 2 -
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 28. April 2006 wird
zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Das Gericht hat den Vortrag des Klägers im Verfahren BVerwG 4 KSt 1.06 zur
Kenntnis genommen und erwogen. Dass es seiner Rechtsauffassung nicht ge-
folgt ist, ist nicht willkürlich und begründet keine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Gerichtsgebühren sind
nicht entstanden.
Dr. Philipp
1
2
3