Urteil des BVerwG vom 22.06.2005

Rechtliches Gehör, Rüge, Anfechtung, Vertagung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 35.05
OVG 1 LB 174/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 7. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 6 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
bleibt ohne Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
Die Beschwerde macht als Verfahrensmangel geltend, das Oberverwaltungsgericht
habe eine Überraschungsentscheidung getroffen. Es sei ohne vorherigen Hinweis
von seinem Beschluss, mit dem es die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen habe, abgewichen. Das trifft nicht
zu. Das Oberverwaltungsgericht hat an seiner im Zulassungsbeschluss geäußerten
Rechtsauffassung, dass die mit der Teilung beabsichtigte Nutzung des Grundstücks
bei der Genehmigung zu überprüfen sei und dem Nachbarn dementsprechend das
Recht zustehe, die Teilungsgenehmigung daraufhin überprüfen zu lassen, ob diese
Nutzung seine rechtlich geschützten Interessen verletze, ausdrücklich festgehalten
(vgl. UA S. 9). Eine Verletzung der Rechte des Nachbarn hat es im Urteil jedoch nur
als gegeben angesehen, wenn die Ausnutzung der durch die Grundstücksteilung er-
folgten Rechtsposition rechtsmissbräuchlich sei. Diese Voraussetzung ist in der
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mündlichen Verhandlung erörtert worden. Das stellt auch die Beschwerde nicht in
Abrede.
Insoweit macht die Beschwerde jedoch geltend, die Klägerin habe mangels eines
vorherigen richterlichen Hinweises in tatsächlicher Hinsicht nicht die erforderlichen
Angaben zum Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs machen können, weil zwar ihr
Prozessbevollmächtigter, nicht aber die Klägerin persönlich zur mündlichen Verhand-
lung erschienen sei. Damit ist weder eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht
(§ 86 Abs. 3 VwGO) noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO,
Art. 103 Abs. 1 GG) in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ent-
sprechenden Weise dargelegt. Will das Gericht seine Entscheidung auf Rechtsgrün-
de stützen, die im gesamten Verfahren nicht erörtert wurden und auch nicht offen-
sichtlich sind, so ist es seine Pflicht, gemäß § 86 Abs. 3 VwGO die Beteiligten darauf
hinzuweisen, damit sie sich dazu äußern und gegebenenfalls ihre tatsächlichen An-
gaben ergänzen können. Findet eine mündliche Verhandlung statt und sind die Be-
teiligten zu ihr erschienen, so genügt es in der Regel, wenn das Gericht in der münd-
lichen Verhandlung auf die bisher nicht erörterten rechtlichen Erwägungen, auf die es
seine Entscheidung stützen will, hinweist und den Beteiligten Gelegenheit zur Äuße-
rung gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 5 C 50.70 -
BVerwGE 36, 264 <267>). So ist das Oberverwaltungsgericht verfahren. Die Klägerin
hatte die Möglichkeit, sich durch ihren Prozessbevollmächtigten zu dem rechtlichen
Hinweis des Gerichts zu äußern. Hätte der Prozessbevollmächtigte ergänzende tat-
sächliche Angaben der Klägerin persönlich für erforderlich gehalten, hätte er gemäß
§ 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO beantragen müssen, die Verhandlung zu vertagen
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - BVerwG 7 B 155.99 - Buchholz
303 § 227 ZPO Nr. 29). Die Beschwerde legt nicht dar, warum es der anwaltlich ver-
tretenen Klägerin nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, einen sol-
chen Antrag zu stellen.
Daran scheitert auch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs. Zur Begründung
einer solchen Rüge muss der Beschwerdeführer vortragen, dass er erfolglos sämtli-
che verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkei-
ten ausgeschöpft hat, sich in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen; zu
diesen Möglichkeiten gehört auch der Antrag auf Vertagung der mündlichen Ver-
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handlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 307.99 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 24). Im Übrigen legt die Beschwerde
nicht - wie es zur substantiierten Darlegung der Gehörsrüge erforderlich wäre (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328) -
dar, was die Klägerin persönlich in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen
hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten An-
spruchs geeignet gewesen wäre.
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Mit ihrer
auf diese Vorschrift gestützten Rüge macht die Beschwerde geltend, das Oberver-
waltungsgericht sei von seinen bisherigen Entscheidungen, nämlich von dem Be-
schluss über die Zulassung der Berufung und von einem Beschluss vom 26. Februar
2004 abgewichen. Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision jedoch nur zu-
zulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundes-
verfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung
von früheren Entscheidungen des Berufungsgerichts ist kein Grund, die Revision zu-
zulassen.
3. Die Rechtssache hat schließlich nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die
Beschwerde beimisst. Die Frage, ob die Anfechtung einer Teilungsgenehmigung
durch den Grundstücksnachbarn unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauches
zulässig ist, beurteilt sich, soweit es um die von der Beschwerde allein thematisierte
Frage des Rechtsmissbrauchs geht, nach den Umständen des konkreten Einzelfalls;
sie ist einer verallgemeinerungsfähigen Klärung für eine Vielzahl von Fällen nicht zu-
gänglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp