Urteil des BVerwG vom 26.06.2002

Verwaltungsakt, Bestimmtheit, Gebäude, Befristung

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 35.02
OVG 9 LB 4/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l , H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
26. März 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ge-
stützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
bleibt ohne Erfolg.
Dabei braucht den erheblichen Zweifeln, ob sie den Darlegungs-
anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt (vgl. dazu
näher BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B
78.61 - BVerwGE 13, 90), nicht weiter nachgegangen zu werden.
Denn eine entscheidungserhebliche Grundsatzfrage des revisib-
len Rechts lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entneh-
men.
Die Frage, ob eine Baugenehmigung noch hinreichend bestimmt
ist, wenn in einer Nebenbestimmung vorgesehen ist, dass das
genehmigte Objekt nicht länger als vier Stunden täglich von
einer jeweiligen Nutzergruppe genutzt werden darf, rechtfer-
tigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie
irrevisibles Recht betrifft und deshalb in einem Revisionsver-
fahren nicht geklärt werden könnte (vgl. § 137 Abs. 1, § 173
VwGO, § 562 ZPO). Denn bei einem Verwaltungsakt, der in Anwen-
dung des irrevisiblen Landesrechts ergeht, richtet sich auch
die Frage seiner inhaltlichen Bestimmtheit nach diesem irrevi-
siblen Recht (BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG
- 3 -
4 C 12.72 - Buchholz 407.51 Art. 8 BayStrWG Nr. 1, m.w.N.).
Ein solcher Verwaltungsakt ist die streitige Baugenehmigung,
die auf der Grundlage der irrevisiblen Niedersächsischen Bau-
ordnung erlassen worden ist.
Davon abgesehen hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt,
dass die zeitliche Beschränkung auf vier Stunden vom Beklagten
in einem Schreiben vom 23. April 1999 weiter erläutert worden
ist und dass erst im Anschluss daran der Widerspruchsbescheid
ergangen ist (Urteil S. 3). Somit ist Gegenstand des gericht-
lichen Verfahrens lediglich die Baugenehmigung in der geänder-
ten Fassung. Die vorgenommene Ergänzung führt zu einer weite-
ren Konkretisierung, die bei der rechtlichen Überprüfung unter
dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit nicht außer Betracht zu
lassen wäre.
Zum irrevisiblen Recht gehört auch die weitere Frage, ob es
zulässig sei, dass eine Nutzergruppe das Gebäude von 20.00 bis
24.00 Uhr eines Tages und am Folgetag von 00.00 bis 04.00 Uhr
nutzen dürfe. Im Übrigen ist die Frage nicht entscheidungser-
heblich, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
diese Möglichkeit in dem klarstellenden Schreiben des Beklag-
ten vom 23. April 1999 ausgeschlossen worden ist.
Schließlich benennt die Beschwerde die Frage, ob eine zeitli-
che Befristung pro Tag überhaupt zulässig ist. Auch dies führt
nicht zur Zulassung der Revision. Denn es kann keinem ernstli-
chen Zweifel unterliegen, dass die zeitliche Einschränkung ei-
ner Nutzung, die beispielsweise mit Lärmimmissionen verbunden
ist, ein geeignetes Mittel darstellt, um das dem Nachbarn Zu-
mutbare festzulegen. Von der Möglichkeit, Betriebszeiten fest-
zusetzen, wird z.B. auch in § 5 der Sportanlagenlärmschutzver-
ordnung - 18. BImSchV - Gebrauch gemacht.
- 4 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2,
§ 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13
Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.
Lemmel
Halama
Jannasch