Urteil des BVerwG vom 08.05.2006

Beendigung, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 34.06 (4 KSt 3.05)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2006
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:
- 2 -
Die Anhörungsrüge und das Ablehnungsgesuch des Klä-
gers vom 27. April 2006 werden verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist nicht statthaft. Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO fin-
det gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung - wie hier
die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 2. Februar
2006 - die Rüge nicht statt.
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Jannasch ist unzulässig. Nach Beendigung des Ablehnungsverfahrens ist
für eine Ablehnung des hieran beteiligten Richters kein Raum mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Gerichtsgebühren sind
nicht entstanden.
Dr. Philipp
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