Urteil des BVerwG vom 11.07.2005

Befreiung, Richteramt, Form, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 34.05
VGH 2 B 02.2691
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
17. Februar 2005 wird insoweit aufgehoben, als sich das Ur-
teil zu den Gebühren für die Befreiung von den Festsetzun-
gen des Bebauungsplans verhält. In diesem Umfang wird die
Revision zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 26 134,86 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfah-
ren kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, wie die Geschossflä-
che nach § 20 Abs. 2 BauNVO 1968/§ 20 Abs. 3 BauNVO 1990 zu ermitteln ist.
Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen ist die Auslegung und
Anwendung des § 20 Abs. 2 BauNVO 1968 durch das Berufungsgericht der revisi-
onsgerichtlichen Prüfung nicht entzogen. Zwar steht vorliegend die verwaltungskos-
tenrechtliche Frage des wirtschaftlichen Vorteils inmitten, den die Beigeladene da-
durch erfahren hat, dass ihr wegen der Überschreitung der zulässigen Geschossflä-
che durch den Ausbau der Dachgeschosse eine Befreiung erteilt worden ist. Diese
Frage wurzelt im irrevisiblen Landesrecht, weil sich nach der maßgeblichen Tarif-Nr.
2.I.1/1.31 des Kostenverzeichnisses zum Bayerischen Kostengesetz die Gebühr bei
Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB nach
dem Wert des Nutzens richtet, der durch die Befreiung in Aussicht steht. Das Beru-
fungsgericht hat aber dadurch Bundesrecht angewandt, dass es sich zu einer Ausle-
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gung des landesrechtlichen Begriffs des Nutzens der Befreiung verpflichtet gefühlt
hat, die durch § 20 Abs. 2 BauNVO 1968 ("ist … maßgebend") vorgegeben wird. In-
soweit ist die revisionsgerichtliche Prüfungsbefugnis gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1
VwGO eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - BVerwG 4 C 5.87 -
BVerwGE 89, 69 <74>).
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3, § 72 Nr. 1
GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 4 C 7.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. Novem-
ber 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp