Urteil des BVerwG vom 29.06.2004

Ablauf der Frist, Ablauf des Verfahrens, Rechtliches Gehör, Innerstaatliches Recht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 34.04
OVG 7 KS 211/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 21. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
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Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 225 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde wendet sich zunächst den rechtlichen Anforderungen an eine
Einwendung zu.
1.1 Soweit sie eine Abweichung vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - (BVerfGE 61, 82 = NJW 1982, 2173, Sasbach) be-
hauptet, genügt sie nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz.
Denn sie referiert zwar die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderun-
gen an eine Einwendung im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren. Danach reicht
es von Verfassungs wegen aus, wenn Einwendungen in groben Zügen erkennen
lassen, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen
befürchtet werden. Dabei darf nicht mehr gefordert werden als das durchschnittliche
Wissen eines nicht sachverständigen Bürgers in Bezug auf mögliche Beeinträchti-
gungen von Leben, Gesundheit und sonstiger geschützter Rechtspositionen durch
das in Rede stehende Vorhaben. Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, dass das
Oberverwaltungsgericht einen entgegengesetzten Rechtssatz aufgestellt hätte, so
dass vernachlässigt werden kann, dass sich die Anforderungen im vom Bundesver-
fassungsgericht entschiedenen Verfahren auf eine Genehmigung für ein Kernkraft-
werk und im vorliegenden Rechtsstreit auf einen straßenrechtlichen Planfeststel-
lungsbeschluss beziehen, die in unterschiedlichen Bundesgesetzen und Verordnun-
gen geregelt sind. Insbesondere lässt sich dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
nichts dafür entnehmen, dass es Anforderungen an eine Einwendung aufgestellt hät-
te, die das durchschnittliche Wissen eines nicht sachverständigen Bürgers überfor-
dern könnten (vgl. hierzu jetzt auch das Urteil des 9. Senats vom 3. März 2004
- BVerwG 9 A 15.03 - wonach Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen
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Sachverstand erfordern, von einem Einwender regelmäßig nicht erwartet werden
können).
1.2 Auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne
Erfolg. Denn das Oberverwaltungsgericht hat weder das rechtliche Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG) noch die richterliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt und
auch nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) versto-
ßen, wenn es verspätetes Vorbringen nicht berücksichtigt hat. Denn ein Gericht ver-
letzt nicht das rechtliche Gehör, wenn es Vorbringen, das aus verfahrensrechtlichen
oder materiellrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, nicht berücksichtigt. Es hat
auch nur diejenigen Beweise zu erheben und nur diejenigen Tatsachen zu ermitteln,
auf die es nach Rechtsauffassung ankommt (stRspr).
1.3 Auch die hierzu unter II. 1 c) gestellten Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung
der Revision. Im Anschluss an das Urteil des Senats vom 23. August 1996 - BVerwG
4 A 30.95 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 122) will die Beschwerde ersichtlich wei-
terer Klärung zuführen, welcher Vortrag einem Einwender erhalten bleibt, der - wie
der Senat dort formuliert hat - über die bloße Tatsache der Eigentumsbetroffenheit
keine konkrete Beeinträchtigung von Interessen darlegt. Dies lässt sich jedoch nicht
in verallgemeinerungsfähiger Weise ohne Berücksichtigung der jeweiligen Betroffen-
heit im Einzelnen und deren Erkennbarkeit beantworten. Das Bundesverwaltungsge-
richt geht überdies in ständiger Rechtsprechung von der Verfassungsmäßigkeit der
entsprechenden Präklusionsregelungen, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit Art. 14
und Art. 19 Abs. 4 GG, aus (vgl. beispielsweise das Urteil vom 24. Mai 1996
- BVerwG 4 A 38.95 - UPR 1996, 386 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119). Die
Beschwerde legt vor diesem Hintergrund nicht dar, welche bisher noch nicht geklär-
ten Fragen weiterer Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften.
2.1 Auch die unter 2. a) zum Zusammenhang der Präklusion mit der vorangegange-
nen Bekanntmachung aufgeworfene Frage ergibt keine grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von der Gültigkeit des
§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG aus, wonach Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf
der Einwendungsfrist ausgeschlossen sind. Dies gilt auch für Betroffene, denen eine
Enteignung droht (vgl. beispielsweise erneut das Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG
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4 A 38.95 - UPR 1996, 386 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119). Der Ausschluss
nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG tritt gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG allerdings nur
ein, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist auf die-
se Rechtsfolge hingewiesen wurde und diese Bekanntmachung ihrerseits ordnungs-
gemäß war. Der Senat hat daher in seiner erstinstanzlichen Rechtsprechungspraxis
entsprechende Bekanntmachungen näher überprüft (vgl. Beschluss vom 11. Februar
2000 - BVerwG 4 VR 17.99 - juris). Die Beschwerde legt nicht dar, dass das vorlie-
gende Verfahren Anlass geben könnte, weitere grundsätzliche Fragen zu klären.
Hinzu kommt, dass die Kläger dieses Falles innerhalb der Frist Einwendungen erho-
ben haben, mit denen das Oberverwaltungsgericht sich auch inhaltlich auseinander
gesetzt hat. Zwischen den Beteiligten umstritten ist lediglich die Behandlung derjeni-
gen substantiierten Einwendungen, die die Kläger erst nach Ablauf der Frist erhoben
haben. Nur insoweit wäre auch eine weitere Klärung in einem Revisionsverfahren
denkbar.
2.2 Die weitere Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein Betroffener nur in sehr allge-
meiner Weise unter Hinweis auf sein Eigentum Einwendungen erhoben und zugleich
eine weitere Begründung angekündigt hat, lässt sich nicht in grundsätzlicher Weise
klären, sondern ist von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Eine
besondere Hinweispflicht in Fällen, in denen ein Einwender selbst eine weitere Be-
gründung angekündigt hat, sieht das Gesetz allerdings nicht vor.
2.3 Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf, ob und ggf. in welcher Weise deut-
sches Präklusionsrecht die Durchsetzung europarechtlicher Ziele und damit zugleich
individuellen Rechtsschutz verkürzen kann. In dieser Allgemeinheit würde die aufge-
worfene Frage sich jedoch nicht stellen. Die Beschwerde verweist hierzu auf das Ur-
teil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93 - (Slg.
1995, I-4599 = DVBl 1996, 249 ). Bedeutung und Reichweite dieses
Urteils verdeutlichen die der Entscheidung vorangestellten Leitsätze (vgl. Slg. 1995,
S. I-4600):
Die nationalen Gerichte haben aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht aus Artikel 5
des Vertrags den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die einzelnen
aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt. Die Bestim-
mung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den
Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschafts-
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rechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sind mangels einer ge-
meinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatli-
chen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten. Jedoch dürfen diese Ver-
fahren nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die
nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der durch
die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmög-
lich machen oder übermäßig erschweren. Eine Vorschrift des nationalen
Rechts, die der Durchführung des in Artikel 177 des Vertrags vorgesehenen
Verfahrens entgegensteht, muß dabei unangewendet bleiben.
Jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift
die Anwendung des Gemeinschaftsrechts unmöglich macht oder übermäßig
erschwert, ist unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesam-
ten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens
vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen. Dabei sind gegebenen-
falls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsys-
tem zugrunde liegen, wie z.B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grund-
satz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens.
In diesem Zusammenhang ist es zwar als solches nicht zu beanstanden, wenn
dem einzelnen zur Geltendmachung einer neuen, auf Gemeinschaftsrecht ge-
stützten Rüge eine Frist von 60 Tagen gesetzt wird, das Gemeinschaftsrecht
steht jedoch der Anwendung einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegen,
die es einem im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufenen nationalen Gericht
verbietet, von Amts wegen die Vereinbarkeit eines innerstaatlichen Rechtsakts
mit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts zu prüfen, wenn sich kein Ver-
fahrensbeteiligter innerhalb einer bestimmten Frist auf die letztgenannte Vor-
schrift berufen hat und dies in einem Verfahren, in dem das mit dem Aus-
gangsverfahren befasste nationale Gericht das erste Gericht ist, das dem Ge-
richtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen kann, in dem die betref-
fende Frist abgelaufen war, als dieses Gericht seine Sitzung abhielt, so daß es
keine Möglichkeit hatte, die Prüfung dieser Vereinbarkeit von Amts wegen
vorzunehmen, in dem, soweit ersichtlich, kein anderes nationales Gericht in
einem späteren Verfahren die Vereinbarkeit eines nationalen Aktes mit dem
Gemeinschaftsrecht überprüfen kann, und in dem es sich durch Grundsätze
wie den der Rechtssicherheit oder den des ordnungsgemäßen Verfahrensab-
laufs nicht in vertretbarer Weise rechtfertigen lässt, daß es unmöglich ist, von
Amts wegen auf Gemeinschaftsrecht gestützte Gesichtspunkte aufzugreifen.
Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich jedoch in mehrfacher Hinsicht von
dem vom EuGH entschiedenen Fall. Die maßgebliche nationale Rechtslage befindet
sich nicht im Widerspruch zu den Anforderungen des europäischen Rechts. Die Klä-
ger äußern nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lediglich den Ver-
dacht, dass ihr Grundstück entgegen der Auffassung der zuständigen Fachbehörden
bei näherer Untersuchung als Gebiet nach der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie)
oder der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie) einzuordnen sein könnte.
Da sie diesen Sachvortrag erst nach Ablauf der nach dem deutschen Verwaltungs-
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verfahrensrecht maßgeblichen Frist nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG i.V.m. § 73 Abs. 4
Satz 1 VwVfG erhoben haben, sind sie gehindert, diesen Tatsachenvortrag im ver-
waltungsgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Die Entscheidung des EuGH
bezieht sich demgegenüber auf die generelle Überprüfung von nationalen Rechtsak-
ten an den Maßstäben des Gemeinschaftsrechts. Dabei erscheint bereits zweifelhaft,
ob ein einzelner Verwaltungsakt - hierzu zählt auch ein Planfeststellungsbeschluss -
überhaupt als Rechtsakt im angesprochenen Sinn anzusehen ist, denn er stellt eine
Verwaltungsentscheidung im Einzelfall dar. Jedenfalls stellt sich vorliegend keine
Rechtsfrage, die die Auslegung des Europarechts betrifft und dem EuGH im Verfah-
ren nach Art. 234 EG vorgelegt werden könnte (vgl. hierzu auch Röhl/Ladenburger,
Die materielle Präklusion im raumbezogenen Verwaltungsrecht, 1997, S. 73 f.). Dem
EuGH ging es jedoch gerade darum, sicher zu stellen, dass die Vereinbarkeit inner-
staatlicher Rechtsnormen mit dem Gemeinschaftsrecht gewährleistet ist. Deswegen
haben die nationalen Gerichte diese Frage der Vereinbarkeit zu prüfen und sind nati-
onale Regelungen, nach denen diese Überprüfung generell eingeschränkt ist, euro-
parechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Nur wenn den Gerichten die
Möglichkeit offen bleibt, bei entsprechenden Zweifeln das Vorlageverfahren nach
Art. 234 EG zu beschreiten, ist die Durchsetzung des Gemeinschaftsrecht gewähr-
leistet (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 17 und 19 des Urteils). Um eine derartige Situation
geht es vorliegend nicht. Die nationalen Gerichte sind nicht von Gesetzes wegen ge-
hindert, das Gemeinschaftsrecht anzuwenden. Die Verwaltungsgerichte in der Bun-
desrepublik Deutschland wenden - wie auch der beschließende Senat in ständiger
Rechtsprechung - die Richtlinien 92/43/EWG sowie 79/409/EWG regelmäßig an und
überprüfen die Vereinbarkeit deutscher Rechtsvorschriften mit diesen Richtlinien. Die
Effektivität des Europarechts als Rechtsordnung ist nicht in Frage gestellt, ihre
Durchsetzung nicht erschwert. Die Präklusion im vorliegenden Fall ist demgegenüber
lediglich Folge des Umstands, dass die Kläger es versäumt haben, gegenüber der
zuständigen Verwaltungsbehörde einen Sachverhalt geltend zu machen, der (mögli-
cherweise) Anlass zu weiteren zunächst tatsächlichen und sodann rechtlichen Über-
prüfungen gegeben hätte. Die Frage, ob das Grundstück der Kläger bestimmte Ei-
genschaften aufweist, stellt jedoch weder eine Rechtsfrage dar, noch wäre sie ge-
eignet, einen Beitrag zu der Überprüfung von nationalen Rechtsvorschriften anhand
des Gemeinschaftsrechts vorzunehmen. Umso weniger käme eine Vorlage an den
EuGH in Betracht. Es steht auch nicht in Frage, dass die Planfeststellungsbehörde
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einem eventuellen von ihr erkannten Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorschrif-
ten, die der Umsetzung der genannten Richtlinien dienen, durch die Inanspruchnah-
me bestimmter Grundstücke für das geplante Vorhaben hätte nachgehen müssen.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der nationale Gesetzgeber derartige
Präklusionsvorschriften vor dem Hintergrund als notwendig angesehen hat, dass es
sich um Entscheidungen handelt, bei denen unterschiedliche ineinander greifende
Sachfragen und Interessen zu berücksichtigen und miteinander abzuwägen sind.
Diese Komplexität und Multipolarität erfordern nach der gewonnenen Erfahrung Re-
gelungen, nach denen die Behörde nach Ablauf einer vorgesehenen Frist, auf die
hingewiesen wird, nicht mehr mit neuen bisher nicht erkennbaren und bestimmte
Einzelheiten betreffenden neuen Tatsachen konfrontiert wird, mit denen sie sich
dann von Amts wegen näher zu befassen hat. Auch insoweit unterscheiden sich die
Sachlagen im vorliegenden Fall einerseits und in dem vom EuGH behandelten, in
dem es um die Heranziehung zu einer Steuer ging, andererseits.
3.1 Die Divergenzrüge zur Frage der Wiedereinsetzung muss schon im Hinblick auf
den von der Beschwerde selbst erwähnten Unterschied im Sachverhalt im Verhältnis
zu dem vom Senat entschiedenen Fall (Gerichtsbescheid vom 30. Juli 1998
- BVerwG 4 A 1.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 140) erfolglos bleiben. Im Übri-
gen werden zur Begründung Besonderheiten des Einzelfalls herangezogen, auf die
eine Divergenzrüge schon im Ansatz nicht gestützt werden kann.
3.2 Soweit die Beschwerde im Anschluss daran die Stellung des Landvolkverbandes
als Mitgliederverein hervorhebt, der regelmäßig Interessen seiner Mitglieder wahr-
nehme, bleibt die auf Verfahrensrügen gestützte Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat auf der Grundlage seiner rechtlichen Würdigung der
jeweiligen Verfahrensschritte eine Wiedereinsetzung zugunsten der Kläger abge-
lehnt, soweit die nach Ablauf der Einwendungsfrist vorgebrachten Einwendungen
betroffen sind. Die Beschwerde rügt hierzu lediglich allgemein, das Gericht habe da-
mit gegen seine Verpflichtung, ihnen rechtliches Gehör zu gewähren und den Sach-
verhalt von Amts wegen aufzuklären, verstoßen. Dafür ist indessen nichts ersichtlich.
Nichts anderes gilt, soweit es Vortrag der Kläger in der Sache selbst als verspätet
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angesehen und sich daher nur hilfsweise zu der Wertigkeit der betroffenen Flächen
aus naturschutzrechtlicher Sicht geäußert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow Halama Dr. Jannasch