Urteil des BVerwG vom 15.04.2003

Akte, Unterlassen, Beweisantrag, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 34.03
OVG 1 L 153/02
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 –
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-
Anhalt vom 14. November 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist verspätet eingegangen und
daher als unzulässig zu verwerfen. Der Antrag auf Wiederein-
setzung in den vorigen Stand ist entgegen § 60 Abs. 2 Satz 1
VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hinder-
nisses gestellt worden. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung hin-
sichtlich dieser Frist kann nicht entsprochen werden. Dies er-
gibt sich aus Folgendem:
Innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist keine Beschwer-
deschrift beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Dagegen ist
am letzten Tag der Zweimonatsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO)
eine Begründungsschrift vorgelegt worden. Daraufhin hat das
Oberverwaltungsgericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers
per Fax am 19. Februar 2003 mitgeteilt, dass nach Aktenlage
keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vorlie-
ge. Der erst am 19. März 2003 beim Gericht eingegangene Antrag
- 3 –
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist somit verspätet
gewesen. Ob diesem Antrag in der Sache hätte entsprochen wer-
den können, kann dahinstehen. Denn auf jeden Fall bleibt der
Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist er-
folglos.
Der Kläger hat hierzu vortragen lassen, sein Prozessbevoll-
mächtigter sei am Tage des Eingangs des Hinweises des Gerichts
(Freitag, der 21. März 2003) auswärts gewesen. Am Montag habe
er ab 10:30 Uhr einen Gerichtstermin wahrgenommen und den Vor-
gang nicht mehr zur Kenntnis genommen. Da sich aus dem Schrei-
ben keine Frist ergeben habe und keine Antwort verlangt worden
sei, seien seine Mitarbeiterinnen davon ausgegangen, dass er
die Akten gesehen und nichts veranlasst habe, und daher die
Akte weggelegt.
Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand. Denn der Prozessbevollmächtigte hat nicht
vorgetragen, dass er dafür Sorge getragen hat, dass ein derar-
tiger Vorgang erst weggelegt wird, wenn er dies als Anwalt an-
geordnet hat. Ein Hinweis des Gerichts, es liege keine Be-
schwerde vor, muss beim Büro des Prozessbevollmächtigten des
Beschwerdeführers gleichsam die Alarmglocken schrillen lassen
und Anlass zu besonders sorgfältiger Beachtung geben. In einer
derartigen Situation stellt es eine grobe Fehlleistung dar,
die Akte ohne einen Vermerk des Rechtsanwalts wegzulegen. Der
Anwalt hat durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen
sicherzustellen, dass dies nicht geschieht. Dafür, dass vor-
liegend derartige Vorkehrungen getroffen worden wären, ist
nicht ersichtlich oder vorgetragen.
2. Davon abgesehen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch in
der Sache ohne Erfolg geblieben.
- 4 –
2.1 Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeu-
tung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formu-
lierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten
und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des
revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beste-
hen soll. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht ge-
recht. Dies gilt auch, soweit sich die Beschwerde auf das "Er-
fordernis der Rechtssicherheit" und das "Gebot der Verfahrens-
fairness" beruft.
2.2 Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen die Pflicht zur
Sachaufklärung rügt, wäre sie ebenfalls ohne Erfolg geblieben.
Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel ist nur dann im
Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl
in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in
seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hin-
sichtlich des von der Beschwerde behaupteten Aufklärungsman-
gels hätte dementsprechend substantiiert dargelegt werden müs-
sen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungs-
bedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich ge-
haltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wä-
ren und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung
der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich ge-
troffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen,
dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbeson-
dere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme
der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt
wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die be-
zeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von
sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge
stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbetei-
ligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der
Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Lediglich
schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen nicht
- 5 –
(stRspr). Auch diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht
gerecht. Einen Beweisantrag hat der Kläger ausweislich der
Niederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberver-
waltungsgericht nicht gestellt.
Auch soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht
habe bestimmten Sachvortrag nicht gewürdigt, käme eine Zulas-
sung der Revision nicht in Betracht. Der Kläger setzt ledig-
lich seine eigenen rechtlichen Schlussfolgerungen an die Stel-
le derjenigen des Berufungsgerichts. Damit wird ein Verfah-
rensfehler nicht aufgezeigt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der
Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzu-
lassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162
Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3,
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow
Halama
Jannasch