Urteil des BVerwG vom 24.07.2014

Rechtliches Gehör, Rüge, Pachtzins, Gebäude

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 33.14
VGH 2 B 12.2602
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 8. April 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Er-
folg.
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Vorhaben des Klägers aus zwei Grün-
den eine dienende Funktion für einen landwirtschaftlichen Betrieb und damit
den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abgesprochen.
Zum einen deute alles darauf hin, dass das Vorhaben des Klägers nicht, wie
behauptet, als Gerätehalle mit Saatgut- und Erntespeicher, sondern in Wirklich-
keit zu einem anderen Zweck genutzt werden solle (UA Rn. 17 ff.). Zum ande-
ren verfüge der Kläger über genügend leer stehende Gebäude auf seiner Hofs-
telle, die zur Lagerung von Saat- und Erntegut verwendet werden könnten (UA
Rn. 20 ff.). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tra-
gende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden,
wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund
aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG
11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn
nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese
Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des
Verfahrens ändert.
Vorliegend legt der Kläger in Bezug auf die erste Begründung des Verwal-
tungsgerichtshofs keinen Grund für die Zulassung der Revision dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass der an den Eigentümer der
Gerätehalle jährlich zu entrichtende Pachtzins 300 € beträgt, und den Betrag
1
2
3
4
- 3 -
den jährlichen Kosten für den Eigentümer (Abschreibung, Zinsansatz, Unterhalt,
Versicherungen) gegenübergestellt. Diese Kosten hat er in Übereinstimmung
mit dem begutachtenden Landwirtschaftsamt mit ca. 2 400 bis 4 000 € beziffert,
da sich die erforderlichen Fertigstellungskosten nach den nachvollziehbaren
Ausführungen des Gutachters in einer Größenordnung zwischen 30 000
und 50 000 € bewegten. Der Kläger habe die Zahlen nicht substantiiert bestrit-
ten. Daraus sei zu folgern, dass der Eigentümer in keiner Weise einen marktüb-
lichen Pachtzins erhalte. Trete demnach der Landwirt als Bauherr für ein Ge-
bäude auf, das vom Eigentümer auf seinem eigenen Grundstück finanziert wer-
de, und habe der Landwirt nur einen in keiner Weise marktüblichen Pachtzins
zu entrichten, deuteten alle Umstände darauf hin, dass das Vorhaben in Wirk-
lichkeit einem anderen Zweck diene.
Der Kläger macht geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehler-
haft seine Pflichten zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) und zur
Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ver-
letzt habe. Die Vorinstanz hätte ihm nicht entgegenhalten dürfen, die vom
Landwirtschaftsamt behaupteten Zahlen nicht substantiiert bestritten zu haben.
Die Rüge führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO.
Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird,
hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat,
welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür
in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der
Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen
worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger
günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Erfordernissen wird die
Aufklärungsrüge des Klägers nicht gerecht. Der Kläger bemängelt zwar, dass
der Verwaltungsgerichtshof sich die jährlichen Kosten für die Gerätehalle nicht
vom Gutachter hat aufschlüsseln und erläutern lassen, er zeigt aber nicht auf,
zu welchem mutmaßlichen Ergebnis die vermissten Aufklärungsmaßnahmen
geführt hätten. Außerdem legt er nicht dar, dass er bereits in der mündlichen
5
6
7
- 4 -
Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof auf die für erforderlich gehaltene
Befragung des Gutachters hingewirkt hätte oder dass sich dem Verwaltungsge-
richtshof die Befragung auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte
aufdrängen müssen (zu den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge vgl. Be-
schluss vom 19. August 1987 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs,
d.h. des Gebots, dass jedem Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, das aus
seiner Sicht für seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erforderliche
vorzutragen, und das Gericht seinen Vortrag zur Kenntnis nimmt und in Erwä-
gung zieht, ist die erfolglose Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröff-
neten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Ge-
hör zu verschaffen (Beschluss vom 21. Januar 1997 - BVerwG 8 B 2.97 - Buch-
holz 310 § 102 VwGO Nr. 21 S. 3). Ein Beteiligter, der von seinen Möglichkeiten
keinen Gebrauch macht, kann sich später nicht darauf berufen, ihm sei das
rechtliche Gehör abgeschnitten worden (vgl. etwa Urteil vom 6. Februar 1987
- BVerwG 4 C 2.86 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 38 S. 2 f.). Auch in-
soweit muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, in der mündlichen Ver-
handlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht auf eine Substantiierung des
von ihm für pauschal gehaltenen Gutachtens des Landwirtschaftsamtes ge-
drungen zu haben.
Auf die übrigen Verfahrensrügen, die sich auf die Verneinung des Privilegie-
rungstatbestandes des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beziehen, und die Divergenz-
rüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) braucht nicht mehr eingegangen zu werden,
weil sie den zweiten Begründungsstrang betreffen.
2. Die Zulassungsfähigkeit des Vorhabens als nichtprivilegiertes Vorhaben nach
§ 35 Abs. 2 BauGB hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls mit einer doppel-
ten Begründung verneint. Dem Vorhaben stünde sowohl entgegen, dass es die
Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
BauGB), als auch, dass es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchti-
ge (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
8
9
10
- 5 -
Der Kläger greift beide Begründungen mit der Verfahrensrüge an. Er hält dem
Verwaltungsgerichtshof vor, ihm günstiges Tatsachenvorbringen übergangen zu
haben. Seine Rüge, die als Gehörsrüge zu werten ist, hat bereits keinen Erfolg,
soweit sie sich auf das erste Begründungselement bezieht. Es kann deshalb
dahinstehen, ob sie im Übrigen begründet wäre.
Der Kläger vermisst die Berücksichtigung seines Vortrags, dass am geplanten
Standort seines Vorhabens bereits eine die Umgebung prägende Gerätehalle
mit identischen oder sogar größeren Ausmaßen gestanden habe. Nach seiner
Ansicht hätte der Verwaltungsgerichtshof bei dieser Sachlage nicht davon aus-
gehen dürfen, dass sein Vorhaben einen Nachahmungseffekt auslöse und die
Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Auf eine Gehörsverletzung
führt die Kritik des Klägers nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Kenntnis
genommen, dass das Vorhaben des Klägers ein vorhandenes Gebäude erset-
zen soll. Er hat aus dieser Tatsache allerdings eine andere rechtliche Schluss-
folgerung gezogen, als sie der Kläger für geboten hält. Aus seiner Sicht ist die
Errichtung eines Neubaus anstelle eines vorhandenen, nicht mehr privilegiert
genutzten Gebäudes mit dem Zweck des § 35 BauGB nicht vereinbar, die Be-
bauung des Außenbereichs möglichst auf privilegierte Vorhaben zu beschrän-
ken. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtete den Verwaltungsgerichtshof aber nicht,
der Rechtsansicht des Klägers zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April
1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 <12>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Külpmann
11
12
13