Urteil des BVerwG vom 18.08.2009

Subjektives Recht, Inbetriebnahme, Flughafen, Entlassung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 33.09
OVG 12 A 11.07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid vom 7. Juni 2007 verfügte Entlas-
sung der Anlagen und Flächen des Flughafens Berlin-Tempelhof aus der luftver-
kehrsrechtlichen Zweckbestimmung.
Die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
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ob Art. 2 Abs. 1 GG es dem Staat gebietet, die vorhandenen
Infrastrukturkapazitäten im Interesse eines jeden einzelnen
Bürgers zu erhalten und nicht ohne zwingende Gründe auf-
zugeben,
führt nicht zur Zulassung der Revision.
Ist ein Urteil - wie hier - auf mehrere, jeweils selbständig tragende Begründungen
gestützt, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn
ein Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gege-
ben ist (st. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
NJW 1997, 3328). Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig ab-
gewiesen, weil eine mögliche Rechtsverletzung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nicht
erkennbar sei und dem Kläger unabhängig davon auch das Rechtsschutzbedürfnis
fehle, weil er seine Rechtsstellung mit der Klage nicht verbessern könnte. Damit
hat das Oberverwaltungsgericht selbständig tragend zwei Gründe für die Unzuläs-
sigkeit der Klage angeführt. Der Kläger greift mit seiner Grundsatzrüge jedoch nur
die Frage der fehlenden Klagebefugnis, nicht jedoch die des fehlenden Rechts-
schutzbedürfnisses auf. Er führt zwar unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungs-
erheblichkeit an, dass Anträge auf Weiterbetrieb des Flughafens gestellt worden
seien. Unabhängig davon, dass diese Angaben bestritten werden, blendet der Klä-
ger jedoch mit seinem Vortrag aus, dass der Widerruf der luftrechtlichen Betriebs-
genehmigung mit Wirkung zum 31. Oktober 2008 bestandskräftig ist (Beschluss
vom 29. November 2007 - BVerwG 4 B 22.07 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG
Nr. 34), mithin die Beigeladene davon entbunden ist, den Flughafen weiter zu
betreiben, und daher die Möglichkeit des Klägers, den Flughafen zu nutzen, entfal-
len ist. Der Kläger hätte daher zur Begründung des Rechtsschutzbedürfnisses dar-
legen müssen, dass zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der
Beklagte beabsichtigte, in der Zeit bis zur Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-
Brandenburg International auf entsprechenden Antrag hin erneut eine luftrechtliche
Betriebsgenehmigung für den Flughafen Berlin-Tempelhof zu erteilen.
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Abgesehen davon stellt sich die aufgeworfene Frage nicht in der vom Kläger for-
mulierten Allgemeinheit. Mit Inbetriebnahme der Kapazitätserweiterung am Stand-
ort Schönefeld sind die Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof zu schließen
und ihre Flächen einer anderen Nutzung zuzuführen. Die Regelung des Landes-
entwicklungsplans Flughafenstandortentwicklung in der Fassung der Änderungs-
verordnung vom 30. Mai 2006 (GVBl Bln S. 509) schließt unmissverständlich eine
weitere luftverkehrliche Nutzung der Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof
aus und ist für die zuständigen Behörden bindend (Beschluss vom 29. November
2007 a.a.O. Rn. 17; Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE
125, 116 Rn. 193). Damit liegen - entgegen der vom Kläger genannten Vorausset-
zung („nicht ohne zwingende Gründe“) - jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Inbetrieb-
nahme des Flughafens Berlin-Brandenburg International zwingende Gründe für die
Schließung des Flughafens Berlin-Tempelhof vor. Die vom Kläger aufgeworfene
Frage würde sich daher nur im Hinblick auf einen von vornherein absehbaren, zeit-
lich eng begrenzten Übergangszeitraum und unter der Voraussetzung stellen, dass
die dargelegten zwingenden Gründe für die Schließung keine (zwingende) Recht-
fertigung für die hier angegriffene Entlassung der Anlagen und Flächen des Flug-
hafens aus der luftverkehrsrechtlichen Zweckbestimmung darstellen. Unter diesen
Umständen ist nicht zu erkennen, dass die Grundsatzrüge eine über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung haben könnte. Darüber hinaus bedarf es nicht der
Durchführung eines Revisionsverfahrens, um festzustellen, dass das vom Kläger
angenommene „Grundrecht auf Mobilität“ jedenfalls kein subjektives Recht des
Einzelnen auf Nutzung eines bestimmten Flughafens vermittelt. Schutzwürdige
Einzelinteressen, die bei einer planerischen Abwägung einzustellen wären, macht
der Kläger selbst nicht geltend. Soweit der Kläger auf die einfachgesetzliche Rege-
lung des § 11 AEG verweist und meint, der Senat habe lediglich entschieden, dass
§ 11 AEG einen spezifischen eisenbahnrechtlichen Hintergrund habe, wird nicht
beachtet, dass der Senat - wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat - aus-
drücklich betont hat, dass § 11 AEG nicht Ausdruck eines allgemeinen, für das ge-
samte Fachplanungsrecht geltenden Rechtsgrundsatzes ist (Beschluss vom
29. November 2007 a.a.O. Rn. 16 a.E.). Auch aus diesem Grund ist - ungeachtet
der Entscheidungserheblichkeit - ein Klärungsbedarf nicht zu erkennen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Bumke
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