Urteil des BVerwG vom 16.05.2006

Gemeinde, Grundstück, Landrecht, Begriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 33.06
OVG 1 LB 10/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2006 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 75 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte
Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerde beimisst.
Die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, wie der Begriff des Einzelhau-
ses auszulegen ist, würde sich nur stellen, soweit es darum geht, ob der der
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Klägerin erteilte Bauvorbescheid entgegen der Auffassung des Oberverwal-
tungsgerichts eine Einzelhausbebauung auch in dem von ihr beantragten Aus-
maß zulässt. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn
die Auslegung des Inhalts eines konkreten Verwaltungsakts - hier des Bauvor-
bescheids vom 24. Juli 2002 - kommt eine fallübergreifende, grundsätzliche
Bedeutung nicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2000 - BVerwG 11 B
18.00 - juris).
Aus dem gleichen Grund kann auch die Frage, wie weit die Regelungswirkung
von Bauvorbescheiden reicht, nicht zur Zulassung der Revision führen. Im Üb-
rigen würde sich diese Frage nach dem gemäß § 137 Abs. 1, § 173 VwGO
i.V.m. § 560 ZPO irrevisiblen Landrecht entscheiden.
Die Frage, ob die nach Landesrecht zuständige Baubehörde nicht verpflichtet
wäre, dass Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 2 BauGB zu ersetzen,
da nach Ansicht der Beklagten die Gemeinde ihr Einvernehmen rechtswidrig
versagt hat, würde sich in dem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberver-
waltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht wegen
des versagten Einvernehmens abgewiesen.
Die Frage, ob es sein kann, dass eine Behörde in einem Festsetzungsbescheid
über Ausbaubeiträge in einer Linie von 40 m zur öffentlichen Einrichtung diese
Fläche dem Innenbereich zuordnet, in einem anderen Verfahren aber das ge-
samte Grundstück dem Außenbereich zugeordnet wird, wäre in dem Revisions-
verfahren ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht
hat Feststellungen zu dem von der Beschwerde angeführten Bescheid über
Ausbaubeiträge nicht getroffen. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, auf
Grund welcher Vorschrift des Bundesrechts die Baugenehmigungsbehörde an
die dem Ausbaubeitragsbescheid zugrunde liegende Zuordnung des Grund-
stücks zum Innenbereich gebunden sein sollte.
2. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist
nicht hinreichend bezeichnet. Hierzu muss die Beschwerde einen inhaltlich be-
stimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz
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benennen, mit dem die Vorinstanz einen in der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundes-
verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechts-
vorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde benennt zwar die Entscheidun-
gen, von denen das Oberverwaltungsgericht abgewichen sein soll; sie zeigt je-
doch nicht auf, welche entscheidungstragenden Rechtssätze einander wider-
sprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp
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