Urteil des BVerwG vom 16.04.2003

Verkehr, Emrk, Beweiskraft, Rüge

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 33.03
OVG 20 D 174/98.AK
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 5. Dezember 2002 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils
selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 225,84 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde
hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich
nicht, dass die Revision wegen der behaupteten grundsätzli-
chen Bedeutung der Rechtssache oder wegen eines Verfahrens-
fehlers zuzulassen ist.
1. Die Frage, ob die "§§ 6 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2
LuftVG mit Art. 8 EMRK vereinbar (sind), wenn bei Prüfung
der Realitätsnähe von Lärmprognosen allein auf die Aussagen
der betroffenen Flughafenbetreibergesellschaften zurückge-
griffen wird", zielt, wie sich aus der Beschwerdebegründung
ergibt, auf die Klärung der Voraussetzungen für die Rechtmä-
ßigkeit einer Verkehrsprognose. Ihretwegen bedarf es indes-
sen nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens; denn
der Senat hat bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, dass die
Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe
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methodisch fachgerecht erstellt sein muss (vgl. BVerwG, Ur-
teil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87,
332 <355>). Es versteht sich von selbst, dass diesem Erfor-
dernis auch eine Prognose genügen muss, die der Flughafen-
betreiber in das Planfeststellungsverfahren eingebracht hat.
Die Beschwerde beanstandet in Wahrheit, dass die Vorinstanz
hinter den Anforderungen der Senatsrechtsprechung zurück-
geblieben sei und sich namentlich nicht mit den Ausführungen
des gegenwärtigen und des früheren Geschäftsführers der Bei-
geladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung hätte zufrieden
geben dürfen, wonach weder zur Zeit des Erlasses des Plan-
feststellungsbeschlusses noch später eine auch nur einiger-
maßen fundierte Erwartung gegeben gewesen sei, dass der
Flughafen einen Verkehr mit Flugzeugen über 20 t in den
Klassen PROP 2 und S 5 anziehe (Urteilsabdruck S. 19). Mit
Angriffen gegen die "Richtigkeit" der vorinstanzlichen Ent-
scheidung kann der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO nicht dargetan werden. Er erfordert vielmehr die Her-
ausarbeitung einer bestimmten, höchstrichterlich noch unge-
klärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzel-
fall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung (BVerwG, Beschluss
vom 12. Juni 1998 - BVerwG 7 B 73.98 - ).
Die Frage, ob "es mit § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG, § 75 Abs. 2
Satz 2 VwVfG vereinbar (ist), Lärmimmissionen, die wegen
Fehlens einer Kontrollzone, deren Errichtung aber nicht
gänzlich ausgeschlossen erschien, nicht in der Abwägung zu
berücksichtigen", nötigt ebenfalls nicht zur Zulassung der
Grundsatzrevision. Es ist grundsätzlich geklärt, dass sich
die Abwägungsbeachtlichkeit bei Planungen aller Art auf sol-
che Betroffenheiten beschränkt, die - erstens - mehr als ge-
ringfügig, - zweitens - in ihrem Eintritt zumindest wahr-
scheinlich und - drittens - für die planende Stelle als ab-
wägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - BVerwGE 59,
87 <103> zum Bauplanungsrecht). Nach Auffassung der Vorin-
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stanz brauchte der vom Kläger befürchtete Verkehr mit Flug-
zeugen über 20 t in den Klassen PROP 2 und S 5 nicht in die
Verkehrsprognose eingestellt zu werden, weil er nicht hin-
reichend konkret abzusehen war (Urteilsabdruck S. 20). Das
Urteil verneint damit dessen Wahrscheinlichkeit. Ob dieser
Befund dem Sachverhalt gerecht wird, ist eine Tat- und keine
Rechtsfrage.
Schließlich führt die Frage, ob "es mit § 8 Abs. 1 Satz 2
LuftVG, Art. 8 EMRK vereinbar (ist), für die Bewertung von
Fluglärm lediglich den äquivalenten Dauerschallpegel (Leq)
zu ermitteln, zu bewerten und abzuwägen, nicht aber den
zulassungsanlassbedingten und vorhabentypischen Spitzenpe-
gel", nicht zur Zulassung der Revision. Die Vorinstanz hat
das künftige Lärmgeschehen nämlich nicht nur anhand des
äquivalenten Dauerschallpegels, sondern auch der Einzel-
schallereignisse betrachtet (Urteilsdruck S. 27 f.). Sie
teilt mithin den von der Beschwerde eingenommenen rechtli-
chen Standpunkt. Tatsächlich wendet sich der Kläger gegen
die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz, indem er ihr vor-
hält, bei der Flugrichtungsverteilung den in seinen Augen
fehlerhaften Quotienten (60:40 statt 100:0) aus dem airplan-
Gutachten 1992 übernommen und auf dieser Grundlage eine zu
niedrige Lärmbelastung prognostiziert zu haben. Mit dieser
Kritik ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache nicht dargetan.
2. Die Rüge, die Vorinstanz habe das angefochtene Urteil
nicht innerhalb von zwei Wochen nach der am 21. November
2002 durchgeführten mündlichen Verhandlung verkündet und da-
mit der Vorschrift des § 116 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative
VwGO zuwider gehandelt, ist nicht begründet. Die Nieder-
schrift vom 5. Dezember 2002 zum Verfahren 20 D 174/98.AK
weist aus, dass an diesem Tag das angegriffene Urteil ver-
kündet worden ist. Zu Unrecht bestreitet die Beschwerde die
Beweiskraft dieser Niederschrift mit dem Hinweis auf eine
Niederschrift gleichen Datums, in der die Aufhebung des Ver-
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kündungstermins und die Vertagung der Sache protokolliert
ist. Sie übersieht, dass jenes Protokoll das Verfahren 20 D
133/98.AK betrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Gatz Jannasch