Urteil des BVerwG vom 16.01.2014

Wohngebäude, Baurecht, Anzeige, Wochenendhaus

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 32.13
VGH 1 B 11.2800
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
17. April 2013 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwie-
sen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung an die Vorinstanz begründet (§ 133
Abs. 6 VwGO).
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde zumisst.
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Der Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 17. April 2013 - 1 B 11.2800 - BayVBl
2013, 732 = BauR 2013, 1490 ) hat angenommen, die dem Beigeladenen
erteilte Baugenehmigung verletze die Planungshoheit der Klägerin. Das Vorha-
ben, ein Anbau an ein kleineres, zum Wohnen genutztes Gebäude, liege au-
ßerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1
Satz 1 BauGB und sei planungsrechtlich an § 35 BauGB zu messen. Das Vor-
haben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es die Erweiterung einer
Splittersiedlung befürchten lasse (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Dem stehe
auch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht entgegen. Das Gebäude sei nicht
zulässigerweise errichtet im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a
BauGB. Zulässig errichtet sei ein Wohngebäude, wenn die bauliche Anlage ein-
schließlich ihrer Nutzung dem materiellen Baurecht entsprochen habe oder
wenn - trotz materieller Illegalität - eine Baugenehmigung für diese Nutzung
erteilt sei. Beide Voraussetzungen hat der Verwaltungsgerichtshof verneint.
a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob ein Gebäude im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5
Buchst. a BauGB nur dann zulässigerweise errichtet wor-
den ist, wenn es sich bereits im Augenblick der erstmali-
gen Errichtung um ein Wohngebäude gehandelt hat oder
es genügt, dass das Gebäude zu irgendeinem Zeitpunkt
als Wohngebäude zulässigerweise errichtet gewesen sei.
Die Frage ist nicht entscheidungserheblich. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB gilt
nur für Wohngebäude, nicht für Wochenendhäuser, weil die Vorschrift nach
dem gesetzgeberischen Willen der Versorgung mit Wohnraum dient (Beschluss
vom 13. September 1988 - BVerwG 4 B 155/88 - Buchholz 406.11 § 35
Nr. 251). Zulässigerweise errichtet ist ein Gebäude, wenn es in Übereinstim-
mung mit dem materiellen Bebauungsrecht errichtet oder wenn - trotz materiel-
ler Illegalität - eine Baugenehmigung erteilt worden ist (Urteil vom 8. Oktober
1998 - BVerwG 4 C 6.97 - BVerwGE 107, 265 <266> = Buchholz 406.11 § 35
BauGB Nr. 337 S. 118). Gegenstand der planerischen Beurteilung ist jeweils
die bauliche Anlage in ihrer Funktion (Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG
4 C 50.87 - Buchholz 406.11 § 35 Nr. 252 S. 21 f.).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat hiervon ausgehend angenommen, dass für eine
Nutzung des Gebäudes des Beigeladenen keine Baugenehmigung als Wohn-
gebäude erteilt worden sei (Rn. 29) und die im Jahr 1959 aufgenommene Dau-
erwohnnutzung „zu keinem Zeitpunkt“ (Rn. 30 f.) dem materiellen Recht ent-
sprochen habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Betrachtung damit nicht
auf den Zeitpunkt der erstmaligen Errichtung beschränkt, sondern auch die da-
rauf folgende Zeit in den Blick genommen.
b) Die Beschwerde sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage, ob
§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a BauGB Vorhaben, wel-
che vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG)
vom 23. Juni 1960 (BGBl I S. 341) umgesetzt wurden, nur
dann erfasst und teilprivilegiert, wenn deren Zulässigkeit
(1) an reichsrechtlichem Bebauungsrecht (2) in einem be-
hördlichen Zulassungsakt zu messen war und (3) tatsäch-
lich gemessen worden ist.
Die Beantwortung dieser Frage bedarf keiner Beantwortung in einem Revi-
sionsverfahren. Sie bezieht sich bei sachgerechtem Verständnis nur auf solche
bauliche Anlagen, die gegen materielles Baurecht verstoßen. Soweit sie bei
diesem Verständnis entscheidungserheblich ist, lässt sie sich auf der Grundlage
der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachge-
rechter Gesetzesauslegung ohne Weiteres beantworten (vgl. Beschluss vom
27. Juni 2013 - BVerwG 4 B 37.12 - BauR 2013, 2014 Rn. 6).
Ausgehend von der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Wohnnut-
zung des klägerischen Gebäudes im Widerspruch zum materiellen Baurecht
gestanden habe (UA Rn. 30 f.), kommt es nach der Rechtsprechung des Se-
nats (Urteil vom 8. Oktober 1998 a.a.O.) darauf an, ob trotz materieller Illegalität
eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Mit Bescheid vom 10. Juni 1954 ge-
nehmigte das Landratsamt Um- und Anbauten an dem als Wochenendhaus
bezeichneten Gebäude des Beigeladenen. Diese Genehmigung erstreckte sich
nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs planungsrechtlich auf den
gesamten Bestand, so dass der Bescheid das gesamte Gebäude als Wochen-
endhaus legalisierte (Rn. 20). Nach der für das Revisionsverfahren gemäß
§ 173 VwGO Satz 1 i.V.m. § 560 ZPO bindenden Auslegung des Landesrechts
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bedurfte die im Jahr 1959 erfolgte Nutzungsänderung zur Wohnnutzung weder
einer Anzeige noch einer Baugenehmigung (Rn. 21).
Dass ein Wohngebäude im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a
BauGB auch bei materieller Illegalität zulässigerweise errichtet worden ist,
wenn es baurechtlich genehmigt ist, findet seine Begründung in dem feststel-
lenden Teil der Baugenehmigung, der die verbindliche Feststellung umfasst,
dass das genehmigte Vorhaben mit dem im Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden
öffentlichen Recht übereinstimmte (Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C
23.77 - BVerwGE 58, 124 <127>). Findet dagegen - wie hier für die Wohnnut-
zung - eine bauaufsichtliche Kontrolle der einschlägigen materiell-rechtlichen
Vorschriften nicht statt, trägt der Bauherr in Bezug auf die materielle Rechtmä-
ßigkeit seines Vorhabens selbst die Verantwortung. An welchen Vorschriften
die Wohnnutzung zu messen gewesen wäre, spielt insoweit keine Rolle. Der
Fall wirft auch nicht die Frage auf, ob die Lage unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes anders zu beurteilen wäre, wenn der Beigeladene oder ein
Rechtsvorgänger vor der Nutzungsänderung ein Zeugnis über die Genehmi-
gungs- und Anzeigenfreiheit beantragt und erhalten hätte (offen gelassen in
Urteil vom 8. Oktober 1998 a.a.O. S. 269 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB
Nr. 337 S. 120).
c) Die weitere Frage,
ob § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a BauGB Vorhaben
erfasst und teilprivilegiert, welche vor Inkrafttreten des
Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl I S. 341)
formell rechtmäßig umgesetzt wurden, unabhängig davon,
ob diese materiell-rechtlich, im Augenblick der Ausfüh-
rung, reichsrechtlichem Bebauungsrecht entsprachen,
rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Entscheidungserheblich ist sie nur für den Fall,
dass die formelle Rechtmäßigkeit einer Nutzung als Wohngebäude nicht auf
einer hierfür erteilten Baugenehmigung beruht, sondern auf einer für ein Wo-
chenendhaus erteilten Baugenehmigung und einer nachfolgenden, anzeige-
und genehmigungsfreien Nutzungsänderung, ohne dass zuvor ein Zeugnis über
die Anzeige- und Genehmigungsfreiheit erteilt worden wäre. In diesem Fall
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kommt es für das Vorliegen einer zulässigen Errichtung im Sinne von § 35
Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a BauGB auf die Übereinstimmung mit dem mate-
riellen Baurecht an. Dies folgt aus den vorstehenden Überlegungen.
d) Schließlich sieht die Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig an,
ob § 3 der Verordnung über die Regelung der Bebauung
vom 15. Februar 1936 (RGBl I S. 104) (Bauregelungsver-
ordnung - BauRegVO) auch Nutzungsänderungen von
baupolizeilich bereits genehmigten und baulich unverän-
dert bleibenden Bestandsbauten erfasst.
Die Frage betrifft § 3 BauRegVO, der nach § 186 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 i.V.m.
§ 189 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl I S. 341) mit
Wirkung vom 29. Oktober 1960 aufgehoben worden ist. Rechtsfragen, die aus-
laufendem oder ausgelaufenem Recht angehören, kommt aber regelmäßig
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu, weil
diese Zulassungsvorschrift im Wesentlichen auf die für die Zukunft richtungwei-
sende Klärung des geltenden Rechts gerichtet ist. Eine Revisionszulassung
kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn die Beantwortung der Frage
für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von
Bedeutung ist. Dies ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde substan-
tiiert darzulegen (stRspr, Beschlüsse vom 17. Oktober 2012 - BVerwG 8 B
47.12 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 208 Rn. 5 und vom 17. Mai 2004 - BVerwG
1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11). An einer
solchen Darlegung fehlt es. Die Beschwerde spricht lediglich von einer „unbe-
kannten Vielzahl“ von Fällen, ohne dies näher zu erläutern. Auch im Übrigen ist
nicht ersichtlich, woraus sich die zukünftige Bedeutung der Frage ergeben soll-
te, die zu einer seit mehr als 50 Jahren außer Kraft getretenen Vorschrift auf-
geworfen werden könnte.
2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
zuzulassen. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung liegt
nur vor, wenn das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvor-
schrift mit einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen
Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (stRspr, Beschluss
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vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 14).
a) Die Beschwerde sieht eine Abweichung vom Senatsurteil vom 8. Juni 1979
(BVerwG 4 C 23.77 - BVerwGE 58, 124 <127>), weil sie dem angegriffenen
Urteil den Rechtssatz entnimmt, eine wirksam erteilte Baugenehmigung, die
dem materiellen Recht widerspreche, sei nur formell rechtmäßig. Einen solchen
Rechtssatz stellt der Verwaltungsgerichtshof nicht auf. Denn für den an der an-
geführten Stelle (Rn. 21) behandelten Übergang zu einer Dauerwohnnutzung
bedurfte es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs im Jahr 1959 keiner
Baugenehmigung.
b) Die Beschwerde sieht eine Divergenz zum Urteil des 1. Senats vom 25. Ok-
tober 1956 (BVerwG 1 C 119.56 - BVerwGE 4, 124 <127>). Danach bezieht
sich § 3 BauRegVO allgemein auf alle genehmigungspflichtigen baulichen An-
lagen in den sogenannten Außengebieten, gleichviel welcher Art diese Anlagen
sind. Der Verwaltungsgerichtshof stellt dem keinen abweichenden Rechtssatz
gegenüber, wenn er eine weder anzeige- noch genehmigungspflichtige Nut-
zungsänderung an § 3 BauRegVO misst. Zu einem solchen Fall verhält sich
das zu einem genehmigungspflichtigen Vorhaben ergangene Urteil vom
25. Oktober 1956 nicht. Es liegt auch keine Divergenz zu dem ergänzend ge-
nannten Urteil vom 23. Februar 1979 (BVerwG 4 C 86.76 - Buchholz 406.16
Eigentumsschutz Nr. 13 S. 16) vor. Denn die vom Beigeladenen angeführte
Passage trägt die Entscheidung nicht, sondern erfolgt nur für den Fall bestimm-
ter, noch zu treffender tatsächlicher Feststellungen.
c) Eine Divergenz zu dem Beschluss vom 27. November 1980 (BVerwG 4 B
214.80 -
juris Rn. 3) scheidet von vornherein aus, da dieser zu § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
BBauG und damit in Anwendung einer anderen Rechtsvorschrift als das ange-
griffene Urteil ergangen ist. Ebenso scheidet eine Divergenz zu dem Urteil des
Senats vom 8. Oktober 1998 (BVerwG 4 C 6.97 - BVerwGE 107, 265 <269>)
aus, das sich ausdrücklich nicht zu baulichen Anlagen verhält, die vor Inkrafttre-
ten des Bundesbaugesetzes errichtet worden sind.
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3. a) Die Revision macht aber zu Recht einen Verfahrensfehler im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, den der Senat nach § 133 Abs. 6 VwGO zum
Anlass nimmt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Verwal-
tungsgerichtshof hat seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts nach § 86
Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht genügt, indem er Ermittlungen zu den für die Wohn-
nutzung ab dem Jahr 1959 notwendigen Erschließungsaufwendungen unterlas-
sen hat.
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung
nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener
Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (Beschluss vom 20. Dezember 2012
- BVerwG 4 B 20.12 - BRS 79 Nr. 73 Rn. 6). Etwas anderes gilt aber, wenn sich
dem Tatsachengericht eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen
müssen. So liegt es hier. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Ver-
handlung hat der Senatsvorsitzende ausgeführt, die Nutzungsänderung im Jahr
1959 sei „nach damaligen Recht keinen materiell-rechtlichen Anforderungen“
unterworfen gewesen (Bl. 139 der Gerichtsakte). Hiervon ausgehend hatte der
Beigeladene keinen Anlass, Beweisanträge zu dem notwendigen Erschlie-
ßungsaufwand nach § 3 Abs. 2 BauRegVO für die Wohnnutzung zu stellen.
Dem Verwaltungsgerichtshof musste sich aber die Notwendigkeit weiterer Er-
mittlungen aufdrängen, bevor er sein Urteil auf die Annahme stützte, der Wohn-
nutzung seit 1959 hätten unwirtschaftliche Erschließungsaufwendungen ent-
gegen gestanden (UA Rn. 30).
Ausgehend von seiner für die Behandlung der Aufklärungsrüge maßgeblichen
Rechtsauffassung (Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerw-
GE 106, 115 <119>) hätte der Verwaltungsgerichtshof unter Auswertung des
zeitlich vorausgehenden Baugenehmigungsbescheids von 1954 und der bau-
rechtlichen Bestandsakten der Frage nachgehen müssen, welche Erschlie-
ßungsaufwendungen die Nutzung des Gebäudes als Wohnhaus erforderten
und ob diese unwirtschaftlich waren.
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b) Der Senat kann nicht in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO
feststellen, dass sich das angegriffene Urteil aus anderen Gründen als richtig
erweist (vgl. Beschluss vom 13. Juni 1977 - BVerwG 4 B 13.77 - BVerwGE 54,
99 <101>). Auch wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5
BauGB vorlägen, wären damit nur die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten
Belange schlechthin unbeachtlich (Urteil vom 17. Februar 2011 - BVerwG 4 C
9.10 - BVerwGE 139, 21 ). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber keine
ausreichenden Feststellungen zu der Frage getroffen, ob das Vorhaben des
Beigeladenen andere, von § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht genannte öffentliche
Belange beeinträchtigt, wie es das Verwaltungsgericht für die Belange des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege angenommen hatte.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52
Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Külpmann
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