Urteil des BVerwG vom 01.04.2003

Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 32.03
OVG 8 E 10180/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l , H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
12. März 2003 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abge-
sehen.
- 2 –
G r ü n d e :
Die mit Schreiben des Herrn Hermann Strahl vom 25. März 2003
erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der
Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen an-
gefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss
nicht.
Die Beschwerde ist ferner unzulässig, weil sie nicht gemäß
§ 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an
einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als
Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der
Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren
gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Lemmel Halama Jan-
nasch