Urteil des BVerwG vom 01.10.2013

Bestimmtheitsgrundsatz, Beweisantrag, Subsumtion, Begriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 31.13
OVG 2 Bf 235/10
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberver-
waltungsgerichts vom 17. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 24 750 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde
beimisst.
a) Dies gilt zunächst für die Frage:
Ist bei der Prüfung des Vorliegens von „Anhaltspunkten“
bei einem Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb nach § 11
Abs. 3 Satz 4 BauNVO abstrakt zu ermitteln, ob er geeig-
net ist, Auswirkungen im Sinne der Vorschrift zu haben,
oder ist eine konkrete Prüfung der Auswirkungen des ge-
planten Betriebs vorzunehmen?
Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sich die Antwort
unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Nach § 11 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BauNVO
ist dabei, d.h. bei der Beantwortung der Frage, ob Anhaltspunkte für eine von
der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO abweichende Beurteilung
vorliegen, insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer
Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung
1
2
3
- 3 -
und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Erforderlich sind da-
nach Anhaltspunkte, die sich auf konkret vorliegende oder konkret nicht vorlie-
gende Auswirkungen beziehen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-
berger, BauGB, § 11 BauNVO Rn. 81). Das ist auch der Standpunkt des Ober-
verwaltungsgerichts (UA S. 18, 23).
b) Die Frage, ob Anhaltspunkte für eine atypische Situation im Sinne von § 11
Abs. 3 Satz 4 BauNVO bei einem Lebensmittelmarkt und (richtig: durch) ein
Sachverständigengutachten belegt werden können, führt ebenfalls nicht zur
Zulassung der Revision, da sie das Oberverwaltungsgericht zu Gunsten der
Klägerin bejaht hat. Es hat die von der Klägerin vorgelegten Verträglichkeits-
gutachten ausgewertet, ihnen aber keine Argumente für eine atypische, eine
Abweichung von der Vermutungsregel rechtfertigende Fallgestaltung entneh-
men können (UA S. 24). Die Klägerin übt daran Kritik. Diese ist einzelfallbezo-
gen und daher nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
zu begründen.
c) Schließlich nötigt die Frage, ob sich ein Verstoß gegen den Bestimmtheits-
grundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG aus einer Kumulation von Fehlern in einer
planerischen Festsetzung ergeben kann, wenn die einzelnen Fehler für sich
betrachtet noch nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot hinreichender Be-
stimmtheit führen, nicht zur Zulassung der Revision. Auch insoweit muss sich
die Klägerin entgegenhalten lassen, dass das Oberverwaltungsgericht sie in
ihrem Sinne beantwortet hat. Es ist nämlich davon ausgegangen, dass eine
Mehrzahl von Verstößen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz erst in ihrer Ge-
samtheit zur Unwirksamkeit einer Regelung führen können (UA S. 15). Die
Würdigung, dass die markierten Fehler auch zusammen genommen nicht ge-
eignet sind, den Inhalt der von der Klägerin beanstandeten Regelung im Be-
bauungsplan Lurup 20 als unklar oder unbestimmt zu bewerten, ist der Grund-
satzrüge nicht zugänglich.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Ver-
fahrensfehlers zuzulassen. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch ge-
gen § 86 Abs. 2 VwGO verstoßen, dass es den Beweisantrag auf Einholung
4
5
6
- 4 -
eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob es sich bei dem Standort
Kressenweg 34 um eine städtebaulich integrierte Lage für den Einzelhandel
handelt, abgelehnt hat. Die Frage, ob sich ein Standort für den Einzelhandel in
einer städtebaulich integrierten Lage befindet, ist keine Tatsachenfrage, son-
dern im Wege der dem Gericht obliegenden Subsumtion von Tatsachen, die die
vorhandene städtebauliche Situation kennzeichnen, unter einen rechtlich defi-
nierten Begriff der städtebaulich integrierten Lage zu beantworten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
7