Urteil des BVerwG vom 19.07.2012

Rechtliches Gehör, Überprüfung, Immobilie, Mangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 31.12 (4 B 22.12)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss
des Senats vom 14. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend,
der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserhebli-
cher Weise verletzt. Sie hat daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 Satz 1
VwGO auf Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass sich das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts nicht zu der Frage verhält, ob die genehmigte Aufstockung der
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Immobilie der Beigeladenen zu 1 das denkmalgeschützte Erscheinungsbild
St. Gereons dadurch beeinträchtigt, dass sie - wie von der Klägerin behauptet -
jeglichen gestalterischen Bezug zur darunter liegenden Fassadenstruktur ver-
missen lässt und sich dadurch in besonderem Maße optisch aufdrängt. Er hat
sich jedoch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bun-
desverwaltungsgerichts angeschlossen, wonach in der Regel davon auszuge-
hen sei, dass die Gerichte bei ihrer Entscheidung ihrer Pflicht genügt hätten, die
Ausführungen der Prozessbeteiligten zu berücksichtigen und in Erwägung zu
ziehen. Da die Gerichte nicht gehalten seien, das gesamte Vorbringen in den
Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem Gesichtspunkt Stellung zu
nehmen, müssten, wenn ein Gehörsverstoß festgestellt werden solle, besonde-
re Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten über-
haupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich
nicht erwogen worden sei. Derartige Umstände hat der Senat nicht erkennen
können, weil sich das Oberverwaltungsgericht nicht nur oberflächlich und bei-
läufig, sondern eingehend und gewissenhaft damit auseinandergesetzt habe,
ob das Erscheinungsbild St. Gereons durch das Vorhaben der Beigeladenen
zu 1 beeinträchtigt werde.
Die Klägerin macht geltend, dass der Senat einen Gehörsverstoß durch das
Oberverwaltungsgericht nur dann hätte verneinen dürfen, wenn er ihr vorin-
stanzliches Vorbringen als unerheblich oder unsubstantiiert angesehen hätte.
Damit rügt sie einen vermeintlich inhaltlichen Mangel des angefochtenen Be-
schlusses. Die Anhörungsrüge kann indes nicht darauf gestützt werden, dass
dem Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eines Verfahrensfehlers
der Vorinstanz, namentlich eines angeblichen Verstoßes der Vorinstanz gegen
das rechtliche Gehör, ein Rechtsfehler unterlaufen ist (Beschluss vom 28. No-
vember 2008 - BVerwG 7 BN 5.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 6).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe der Ge-
richtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfest-
setzung bedarf es nicht.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
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