Urteil des BVerwG vom 22.09.2011

Kontrolle, Bestandteil, Inbetriebnahme, Flughafen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 31.11
OVG 12 A 51.05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni
2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 150 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses
der Klägerin als unzulässig abgewiesen und ergänzend dargelegt, dass sie bei
unterstellter Zulässigkeit unbegründet wäre. Die Klägerin habe keinen Anspruch
gegen die Beklagte auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer
luftrechtlichen Änderungsgenehmigung.
Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begrün-
dungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsicht-
lich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird
und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Das gilt auch bei Hilfs-
begründungen im Verhältnis von Zulässigkeit und Begründetheit (Beschluss
vom 19. September 1991 - BVerwG 2 B 108.91 - juris Rn. 4). Wenn nur bezüg-
lich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begrün-
dung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfah-
rens ändert.
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Die Klägerin greift beide Teile der Begründung mit einem Grund für die Zulas-
sung der Revision an. Da jedenfalls in Bezug auf den zweiten Teil der Begrün-
dung, in der sich das Oberverwaltungsgericht zur Unbegründetheit der Klage
verhalten hat, der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO nicht vorliegt, muss die Nichtzulassungsbeschwerde scheitern.
Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung ei-
ner bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsent-
scheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beste-
hen soll (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13,
90 <91 f.>; stRspr). Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich klärungsbe-
dürftig, ob die Planaussage Z 1 in Teil III des Landesentwicklungsplans Flugha-
fenstandortentwicklung - LEP FS -, wonach zur Deckung des nationalen und
internationalen Luftverkehrsbedarfs der Länder Berlin und Brandenburg der
Flughafen Berlin-Schönefeld weiter zu entwickeln ist und mit der Inbetriebnah-
me der Kapazitätserweiterung am Standort Schönefeld die Flugplätze Berlin-
Tegel und Berlin-Tempelhof zu schließen sind, die Zulassung weiterer Ver-
kehrsflughäfen der Art, wie die Klägerin ihn zu betreiben beabsichtigt, im Pla-
nungsraum Berlin-Brandenburg ausschließt. Die Frage führt schon deshalb
nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie kein revisibles Recht (§ 137
Abs. 1 VwGO) betrifft. Der Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwick-
lung ist Bestandteil des Landesrechts, dessen Auslegung und Anwendung
durch die Vorinstanz nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO der revisionsgerichtli-
chen Kontrolle entzogen ist. Dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 85 ff.) zur
inhaltlichen Tragweite des Ziels Z 1 geäußert hat, steht dem nicht entgegen.
Denn im Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 ist das Bundesverwaltungsgericht
nicht als Revisionsgericht, sondern als erstinstanzliches Tatsachengericht tätig
geworden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
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