Urteil des BVerwG vom 20.09.2007

Rechtliches Gehör, Gütliche Einigung, Augenschein, Verzicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 31.07
VGH 1 B 05.1892
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO führen könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe die richterliche Pflicht zu Hinweisen und
zur Erörterung verletzt und eine unzulässige Überraschungsentscheidung ge-
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fällt, ist ebenso unbegründet wie der Vorwurf der mangelnden Sachverhaltsauf-
klärung.
1.1 Das Berufungsgericht musste keine weitere mündliche Verhandlung anbe-
raumen, um Gelegenheit zur Erörterung zu geben, sondern durfte auf der
Grundlage der von den Beteiligten - nach Scheitern der Vergleichsverhand-
lung - abgegebenen Erklärungen, dass auf eine mündliche Verhandlung ver-
zichtet werde, im Wege schriftlicher Entscheidung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO
entscheiden. Das Urteil stellt angesichts des gerichtlichen Schreibens vom
8. März 2007 keine Überraschungsentscheidung dar.
Die richterliche Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung recht-
lichen Gehörs und zielt damit auch auf die Vermeidung von Überraschungsent-
scheidungen (Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 -; Urteil vom
11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.>). Das Be-
rufungsgericht darf deshalb seine Entscheidung nicht auf Tatsachen oder
Rechtsgründe stützen, die für einen erstinstanzlich erfolgreichen Beteiligten in
Ansehung der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils überraschend
ist (Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 -).
Das Berufungsgericht hat nach Durchführung eines Ortstermins am 26. April
2006 und einer mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2006 zunächst eine gütli-
che Einigung der Beteiligten im Wege des gerichtlichen Vergleichs gemäß
§ 106 Satz 2 VwGO durch Erlass des Beschlusses vom 31. Mai 2006 gefördert.
Dabei kann - wie der Kläger unter Bezugnahme auf ein von ihm gefertigtes
„Protokoll“ der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2006 vorträgt, ungeachtet
der Frage des Beweiswertes einer solchen persönlichen Gedächtnisnieder-
schrift - unterstellt werden, dass das Berufungsgericht durch entsprechende
Hinweise zum Ausdruck gebracht haben mag, dass es - wie zuvor das Verwal-
tungsgericht - das streitige Gebiet als Innenbereich ansehen würde. Denn auch
das Berufungsgericht sieht mögliche „Missverständnisse“: Erst nach Eingang
der Verzichtserklärungen sind die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom
8. März 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass „der Senat sich
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noch nicht abschließend zu der bauplanungsrechtlichen Einstufung des Bau-
grundstücks geäußert hat“.
Der vor Eingang des Schreibens vom 8. März 2007 erklärte Verzicht ist zwar
- wie auch der Kläger anmerkt - eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozess-
handlung. Das Gericht ist aber nicht an den Verzicht gebunden. Ob das Gericht
trotz wirksamen Verzichts ohne mündliche Verhandlung entscheidet, steht in
seinem Ermessen. Das Gericht hat dafür einzustehen, dass dann, wenn auf der
Grundlage des Verzichts keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, das
rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird (Beschluss vom 1. März
2006 - BVerwG 7 B 90.05 - juris Rn. 17). Die Entscheidung, ob trotz Verzichts
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen ist, hängt davon ab, ob nach der
Verzichtserklärung Umstände zu Tage treten, die eine Erörterung in einer
mündlichen Verhandlung erforderlich machen. Erforderlich ist eine solche Erör-
terung in der Regel nicht, wenn die Beteiligten die Möglichkeit haben, sich auf
die geänderten Umstände in einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung
einzustellen (Beschluss vom 1. März 2006 - BVerwG 7 B 90.05 - juris Rn. 20).
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Beteiligten nach Eingang der
Verzichtserklärungen darauf hingewiesen, dass es sich bei der Frage der pla-
nungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabengrundstücks keineswegs bereits
festgelegt habe. Damit wurde dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, zu den in der
vorangegangenen mündlichen Verhandlung nicht erörterten Fragen, die sich
aus einer Einstufung des Gebiets als Außenbereich ergeben könnten, Stellung
zu nehmen. Der bereits erklärte Verzicht auf die mündliche Verhandlung hin-
derte den Kläger nicht daran, die mit dem Schreiben eröffnete Gelegenheit zu
nutzen, nunmehr zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. Wird die Möglichkeit,
sich auf diesem Wege rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht genutzt, besteht
auch kein Anhaltspunkt für das Gericht, dass entgegen dem erklärten Verzicht
nunmehr eine mündliche Verhandlung erforderlich sein könnte. Eine Erklärung,
warum er die Gelegenheit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht habe
nutzen können, hat der Kläger nicht gegeben. Der Hinweis - zur Begründung
der „Kausalität“ - er habe die aktuellen Luftbilder nicht vorgelegt, erschöpft sich
in dieser Feststellung, ohne dass erläutert würde, warum er meinte, dem Beru-
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fungsgericht die Bilder nicht vorlegen zu können. Dabei musste sich dem Kläger
mit Blick auf den bereits erklärten Verzicht geradezu aufdrängen, dass ihm mit
dem gerichtlichen Schreiben angesichts des möglichen Missverständnisses die
Gelegenheit eingeräumt werde, zu den nunmehr entscheidungserheblichen
Fragen Stellung zu nehmen und damit dem Gericht zugleich einen Anhaltspunkt
dafür zu geben, ob eine mündliche Verhandlung ungeachtet des Verzichts
erforderlich sein könnte.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist das gerichtliche Schreiben vom
8. März 2007 auch eindeutig und klar. Der Kläger konnte ohne weiteres erken-
nen, dass das Berufungsgericht nunmehr die Frage der Abgrenzung von Innen-
und Außenbereich als entscheidungserheblich erachtete. Die in dem Schreiben
genannten „Missverständnisse“ beziehen sich auf den - mit der Darlegung des
Klägers sich deckenden - Umstand, dass das Gericht bislang offensichtlich den
Eindruck vermittelt hatte, es sähe das streitige Gebiet in Übereinstimmung mit
dem Verwaltungsgericht als Innenbereich an. Mit der vom Kläger als Beleg für
die mangelnde Eindeutigkeit angeführten Bezeichnung des Grundstücks als
„Baugrundstück“ hat das Berufungsgericht lediglich das klägerische Grundstück
und - mit der Vorsilbe „Bau-“ - die streitige Frage der Bebaubarkeit umschrie-
ben. Ein „Missverständnis“ auf Grund des verwendeten Begriffs erscheint fern-
liegend, zumal sich keine andere Frage als die Frage der Abgrenzung von In-
nen- und Außenbereich stellte. Insofern genügte der rechtliche Hinweis, dass
sich das Gericht zur planungsrechtlichen Einstufung noch nicht abschließend
geäußert habe, d.h. eben diese Abgrenzungsfrage entscheidungserheblich und
noch offen sei. Damit gab das Berufungsgericht zugleich den vom Kläger ver-
missten Hinweis, dass das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen sein
könnte. Entgegen der Auffassung des Klägers war das Berufungsgericht nicht
gehalten, den Beteiligten über diesen Hinweis hinaus seine Rechtsauffassung
zu erläutern. Denn aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt keine allgemeine
Erörterungspflicht des Gerichts, insbesondere ist das Gericht nicht verpflichtet,
den Beteiligten seine Rechtsauffassung vorab zu eröffnen. Allein der Umstand,
dass Fragen zu § 35 BauGB bislang nicht in einer mündlichen Verhandlung
erörtert wurden, genügt nicht, um eine ermessensgeleitete Pflicht des Gerichts
zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu begründen. Der Kläger hat
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im Wissen darum, dass das Berufungsgericht der vom Verwaltungsgericht ge-
gebenen Begründung nicht folgen könnte, nicht deutlich gemacht, dass trotz
des Verzichts aus seiner Sicht (nunmehr) Erörterungsbedarf bestehe.
1.2 Das Berufungsgericht war auch nicht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklä-
rung mit nachfolgender Erörterung im Rahmen einer (weiteren) mündlichen
Verhandlung verpflichtet. Das Gericht hat die örtlichen Gegebenheiten beim
Ortstermin in Augenschein genommen und damit sich selbst der für die rechtli-
che Beurteilung maßgeblichen Tatsachengrundlage vergewissert. Die in der
Terminsniederschrift vom 26. April 2006 enthaltene Feststellung, „dass sich die
örtlichen Verhältnisse gegenüber dem Augenschein des Verwaltungsgerichts
nicht geändert haben“, bedeutet lediglich, dass zwischenzeitlich - mit Blick auf
den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung - keine Änderungen in tatsächli-
cher Hinsicht eingetreten sind. In welcher Hinsicht die vom Kläger geforderte
„Beweisaufnahme bezüglich des Entgegenstehens des Flächennutzungsplans“
weitere Erkenntnisse hinsichtlich der Tatsachengrundlage vermitteln könnte,
wird nicht aufgezeigt und ist auch nicht erkennbar. Entscheidungserheblich sind
allein die tatsächlichen Umstände. Der Sache nach könnte die „Beweisaufnah-
me“ wohl nur darin bestehen, die örtlichen Gegebenheiten erneut in Augen-
schein zu nehmen. In welcher (anderen) Form die geforderte „Beweisaufnah-
me“ erfolgen könnte, erläutert auch der Kläger nicht. Ob aber die (unveränder-
ten) örtlichen Gegebenheiten die Einstufung als Innen- oder Außenbereich
rechtfertigen, obliegt der freien richterlichen Überzeugungsbildung. Das gilt
auch für die vom Kläger angesprochene Frage zur Aussagekraft des Flächen-
nutzungsplans mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung.
1.3 Mit dem Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung beschließen müssen, wiederholt der Kläger lediglich
die bereits vorgetragenen Einwände. Er verkennt überdies, dass bei einer Ent-
scheidung ohne mündliche Verhandlung der Zeitpunkt, in dem das Gericht sich
selbst seiner Entscheidung entäußert, dem Schluss der mündlichen Verhand-
lung entspricht. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen Äußerungen der Beteiligten
zur Kenntnis genommen und gewürdigt werden (Urteil vom 14. April 1989
- BVerwG 4 C 22.88 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29).
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1.4 Soweit der Kläger dem Berufungsgericht vorwirft, es habe auf der Grundla-
ge eines veralteten Luftbildes entschieden, das weder in Augenschein genom-
men worden, noch Gegenstand der Erörterung gewesen sei, wird nicht beach-
tet, dass das Gericht seine Einschätzung aus dem Gesamteindruck des
Augenscheins sowie der vorgelegten Pläne und Bilder begründet. Das Beru-
fungsgericht stellt gerade nicht auf ein bestimmtes, einzelnes Luftbild ab. So-
weit der Kläger in diesem Zusammenhang auf aktuelle Luftbilder verweist (An-
lage K 35), fehlt es im Übrigen an der Darlegung, welchen Erkenntnisgewinn die
Bilder dem Gericht gegenüber dem Augenschein hätten vermitteln können.
1.5 Soweit der Kläger meint, mit der Bezugnahme auf sein Normenkontrollurteil
zum Bebauungsplan „Wörthseeufer - Teilbereich Seeleite“ habe das Beru-
fungsgericht gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es die jener Entschei-
dung zu Grunde gelegten Kriterien nicht in diesem Verfahren zur Anwendung
gebracht habe, wird kein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Amtser-
mittlungspflicht dargelegt. Der Kläger rügt letztlich nur, dass das angefochtene
Urteil insofern widersprüchlich sei, und macht damit einen Rechtsanwendungs-
fehler geltend.
2. Die von der Beschwerde behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird nicht in der nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Es fehlt die Angabe, worin
die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll
(Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26). Die auf die Reichweite der Hinweispflicht gemäß § 86
Abs. 3 VwGO zielende Frage ist zwar allgemein formuliert, zielt aber ersichtlich
nur auf den Einzelfall des Klägers. Im Übrigen ist die Frage nicht entschei-
dungserheblich, weil das Berufungsgericht - wie im Zusammenhang mit den
erfolglosen Verfahrensrügen dargelegt - mit dem gerichtlichen Schreiben vom
8. März 2007 seiner Hinweispflicht genügt hat.
3. Die geltend gemachten Divergenzen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genü-
gen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Die Darlegung einer Diver-
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genz setzt voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entschei-
dung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, auf welchen das vor-
instanzliche Gericht die angegriffene Entscheidung gestützt hat, und dass zum
anderen ein dem widersprechender, die Entscheidung tragender Rechtssatz
eines der gesetzlich benannten Divergenzgerichte zu der gleichen Frage auf-
gezeigt wird.
3.1 Mit der Rüge, das Berufungsgericht weiche von dem Beschluss vom
16. Februar 1988 (BVerwG 4 B 19.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 123 =
NVwZ-RR 1989, 6) sowie einer weiteren Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts ab, wird kein Rechtssatzwiderspruch aufgezeigt: Soweit er einen
Rechtssatz des Berufungsgerichts zitiert, zeigt der Kläger nicht auf, inwieweit
dieser Rechtssatz im Widerspruch zu den genannten Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts steht. Abgesehen davon, dass keine Rechtssätze
des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt werden, zielt die Begründung, das
angefochtene Urteil weiche „insoweit ab, ob die tatsächlich vorhandene Straße
‚Seeleite’ nicht auch verbindenden Charakter, jedenfalls hinsichtlich der nördlich
anschließenden Bebauung aufweist“, nur auf den Vorwurf, dass das Beru-
fungsgericht zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, als der Kläger sie für
richtig hält.
3.2 Bei der auf das - vom Berufungsgericht selbst in Bezug genommene (UA
S. 6) - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 1968 (BVerwG
4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20) gestützten Divergenzrüge werden zwar Rechtssät-
ze formuliert bzw. angedeutet. Jedoch wird kein Widerspruch aufgezeigt. Der
dem Berufungsgericht zugeschriebene Rechtssatz, „dass einzelne Gesichts-
punkte, wie etwa die Größe einer ‚Baulücke’ nicht maßgebend sein können“
wird nicht in Bezug gesetzt zu dem Urteil vom 6. November 1968. Soweit das
Berufungsgericht die Breite der unbebauten Grundstücke mit „im Mittel etwa
40 m“ angibt, bildet es entgegen dem Einwand des Klägers keinen Rechtssatz
zu einer „mathematischen Größe“ einer Baulücke, sondern umschreibt lediglich
die tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen sich ergibt, ob ein Bebauungszu-
sammenhang anzunehmen ist.
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3.3 Soweit der Kläger eine Abweichung zum Beschluss vom 2. März 2000
(BVerwG 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198) geltend macht und
behauptet, das Berufungsgericht habe den davon abweichenden Rechtssatz
aufgestellt, „dass ein Bebauungszusammenhang, unabhängig vom Verlauf der
Grundstücksgrenzen grundsätzlich hinter dem Grundstück endet“, unterschlägt
er, dass das Gericht im Anschluss an diese Feststellung - wie bereits die Um-
schreibung „grundsätzlich“ es auch nahelegt - ausdrücklich auch auf Ausnah-
men unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Beschluss vom 18. Juni 1997- BVerwG 4 B 238.96 - Buchholz 406.11 § 34
BauGB Nr. 186 = NVwZ-RR 1998, 157) abstellt. Ungeachtet der Darlegungsan-
forderungen kann von einem Rechtssatzwiderspruch keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rojahn Dr. Philipp Dr. Bumke
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