Urteil des BVerwG vom 29.05.2006

Unterlassen, Verfahrensmangel, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 31.06
OVG 2 R 9/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
des Saarlandes vom 26. Januar 2006 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Sie setzt sich im Wesentlichen mit der Beweiswürdigung des Oberverwaltungs-
gerichts auseinander, ohne hierzu einen Grund für die Zulassung der Revision
darzulegen. Soweit die Beschwerde mangelnde weitere Aufklärung durch das
Oberverwaltungsgericht rügt, genügt sie ebenfalls nicht den Darlegungserfor-
dernissen. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel ist nur dann im
Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn
(vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdi-
gung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaup-
teten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert dargelegt wer-
den müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf
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bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungs-
maßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen
Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung
voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müs-
sen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der
mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklä-
rung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass
sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwir-
ken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt
kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsachen-
instanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kom-
pensieren (stRspr). Auch hinsichtlich der behaupteten Verletzung des rechtli-
chen Gehörs genügt die Beschwerde nicht den Darlegungserfordernissen, denn
sie führt nicht aus, welchem Vortrag des Klägers das Gericht kein Gehör
geschenkt hätte und warum es andernfalls zu einem anderen Ergebnis gelangt
wäre.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp
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