Urteil des BVerwG vom 22.10.2013

Einkaufszentrum, Gebäude, Wanderweg, Naturschutzgebiet

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 30.13
OVG 7 A 1728/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2013 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 150 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision lie-
gen nicht vor.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin bei-
misst.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob bei der Frage nach dem Vorliegen eines Einkaufszent-
rums i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO eine funktio-
nale Betrachtung hinsichtlich der städtebaulichen Auswir-
kungen des Standorts vorzunehmen ist und ob die in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das
Vorliegen eines Einkaufszentrums entwickelten Kriterien
lediglich Indizien für die genannten städtebaulichen Aus-
wirkungen sind.“
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie lässt sich,
ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, auf
der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
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verneinen. Auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 16. Oktober
2013 - BVerwG 4 B 29.13 - (Parallelverfahren) wird verwiesen.
Die Frage ist im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich. Nach den mit Ver-
fahrensrügen nicht angegriffenen und daher für den Senat verbindlichen Fest-
stellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) umfasst die ge-
mäß § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB maßgebliche Umgebung hinsichtlich der
Art der baulichen Nutzung die Bebauung, die begrenzt wird durch die westliche
Grenze des Grundstücks Hauptstraße Nr. 393, die Hauptstraße und die Kürte-
ner Straße (L 286) im Süden, die Auenbereiche der Strunde („Irlenbroichwie-
se“/„In der Lohwiese“) im Osten und den an der Grenze zum Naturschutzgebiet
„Strundetal“ verlaufenden Wanderweg im Norden (UA S. 10). Dieses Gebiet
entspricht nach den weiteren, nicht angegriffenen Feststellungen des Oberver-
waltungsgerichts faktisch einem Gewerbegebiet i.S.v. § 8 BauNVO.
Wären vorliegend - entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - die
Einzelhandelsbetriebe im Gebäude II (Kürtener Straße 3 - 3c), gegebenenfalls
unter Einbeziehung des weiter vorhandenen X.Marktes (Hauptstraße 393) und
des Y.Marktes (Kürtener Straße 1), als Einkaufszentrum anzusehen, so hätte
dies nur zur Folge, dass das soeben beschriebene Gebiet keinem Baugebiet
i.S.d. §§ 2 ff. BauNVO mehr zugeordnet werden könnte. Es wäre dann von ei-
ner sog. Gemengelage auszugehen. Damit würde sich die bauplanungsrechtli-
che Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Vorhabens (Frischemarkt mit
1 450 m² Verkaufsfläche mit angeschlossenem Getränkemarkt mit 550 m² Ver-
kaufsfläche) einheitlich nach § 34 Abs. 1 BauGB richten und nicht - wie die Klä-
gerin in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung meint - nach § 34 Abs. 2
BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. Dass sich aber das klägeri-
sche Vorhaben als (erster) großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S.v. § 11 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 BauNVO im Gebiet gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Um-
gebung einfügen würde, behauptet selbst die Klägerin in ihrer Beschwerde
nicht. Hiervon kann auch nicht ausgegangen werden.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Ab-
weichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Senats vom
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12. Juli 2007 - BVerwG 4 B 29.07 - (ZfBR 2007, 684 = BauR 2007, 2023) zuzu-
lassen. Auf die Ausführungen im Beschluss vom 16. Oktober 2013 - BVerwG
4 B 29.13 - (Parallelverfahren) wird verwiesen. Unabhängig davon würde die
angefochtene Entscheidung aufgrund der unter Ziffer 1 gemachten Ausführun-
gen auf einer etwaigen Divergenz auch nicht beruhen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festset-
zung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Decker
Dr. Külpmann
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