Urteil des BVerwG vom 14.11.2007

Anschlussberufung, Waffengleichheit, Prozess, Verkehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 30.07
VGH 25 B 03.886
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 8. März 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 6 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Das
Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
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1. Die Rechtssache besitzt nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Klä-
ger beimisst.
1.1 Der Kläger möchte die Entscheidung des Berufungsgerichts, seine An-
schlussberufung (§ 127 VwGO) sei unzulässig, revisionsgerichtlich überprüfen
lassen. Mit der Anschließung an die Hauptberufung der Beklagten und der Bei-
geladenen begehrt der Kläger, den Abhilfebescheid der Beklagten auch inso-
weit zum Gegenstand des Berufungsverfahrens zu machen, als er in erster In-
stanz unterlegen ist. Die Anschließung ist nach Auffassung des Berufungsge-
richts gemäß § 127 VwGO unstatthaft, weil es den hierauf bezogenen Antrag
des Klägers auf Zulassung der Berufung zuvor abgelehnt habe und das erstin-
stanzliche Urteil insoweit teilweise rechtskräftig geworden sei. Der Kläger wirft
hierzu die Frage auf, ob das Rechtsmittel der Anschlussberufung unstatthaft ist,
soweit das Berufungsgericht zuvor den Antrag des Anschlussberufungsführers
auf Zulassung der Berufung wegen desselben Teils des Streitgegenstandes
abgelehnt hat. Diese Frage ist nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbe-
dürftig. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzes und der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass eine Anschlussberufung
jedenfalls dann unstatthaft ist, wenn derjenige Teil des Rechtsstreits, den der
Anschlussberufungsführer im Wege der Anschließung zum Gegenstand des
Berufungsverfahrens machen möchte, vom Berufungsgericht durch Ablehnung
des Zulassungsantrags gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig abge-
schlossen worden ist (ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Juli 1998
- 7 S 1125/98 - NVwZ 1998, 1320 <1321>; Happ, in: Eyermann, VwGO,
12. Aufl. 2006, § 127 Rn. 16; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Februar 2007, § 127 Rn. 7c ). Wie der Verwal-
tungsgerichtshof zutreffend ausführt, würde mit der Möglichkeit der Anschluss-
berufung in einem solchen Fall nicht nur eine ausdrücklich getroffene Nichtzu-
lassungsentscheidung, mit der das Berufungsgericht über die fehlende Beru-
fungswürdigkeit dieses Teils des Streitgegenstandes abschließend befunden
hat, wirkungslos, sondern auch die von § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO mit der
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Ablehnung des Zulassungsantrags verbundene Rechtskraftwirkung des erstin-
stanzlichen Urteils übergangen.
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Anschlussberufung
nach § 127 VwGO. Die Anschließung ermöglicht dem an sich „friedfertigen“
Berufungsbeklagten unter den Gesichtspunkten der Waffengleichheit und der
Billigkeit auch dann noch selbst in den Prozess einzugreifen, wenn die Berufung
des Gegners erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt wird und er
deshalb eine eigene Berufung nicht mehr führen kann. Die Anschlussberufung
dient überdies der Prozessökonomie. Sie soll vermeiden, dass ein Beteiligter,
der sich mit dem erlassenen Urteil zufrieden geben will, nur wegen eines
erwarteten Rechtsmittelangriffs des Gegners vorsorglich selbst Rechtsmittel
einlegt (Urteil vom 8. Dezember 1995 - BVerwG 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104
<107>). Die Anschließung soll es einem Beteiligten, der eine Hauptberufung
nicht einlegen will, ermöglichen, der Hauptberufung mit einem Antrag entge-
genzutreten, der diese gewissermaßen „aufbricht“ (Urteil vom 25. Mai 1984
- BVerwG 8 C 108.82 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 35 S. 6 <8> zur An-
schlussrevision). Der Verwaltungsgerichtshof führt zutreffend aus, dass die An-
schlussberufung diese Zwecke nicht erfüllen kann, wenn der Anschlussrechts-
mittelführer - wie hier der Kläger - gar nicht „an sich friedfertig“ war, sondern
das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes selbst
angegriffen hat, und wenn der Rechtsstreit sich insoweit nicht mehr „in der
Schwebe“ befindet, sondern mit der Ablehnung des Zulassungsantrags teilwei-
se rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
Aus § 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vor-
schrift ist die Anschließung auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung
verzichtet hat und die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der
Berufung verstrichen ist. Die Vorschrift regelt ihrem eindeutigen Wortlaut nach
nicht den Fall, dass das Berufungsgericht den Zulassungsantrag eines Beteilig-
ten abgelehnt hat. Mit dem Verwaltungsgerichtshof ist davon auszugehen, dass
eine erweiternde Auslegung zu Gunsten des Klägers nicht in Betracht kommt.
§ 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelt den Fall eines „an sich friedfertigen“ Beteilig-
ten, dem zur Sicherung prozessualer Waffengleichheit die Möglichkeit gegeben
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werden soll, in Reaktion auf das Rechtsmittel des Gegners erneut in den Pro-
zess einzugreifen. Dieser Zweck rechtfertigt es gerade nicht, einem Beteiligten
die Anschlussberufung zu ermöglichen, nachdem sein Zulassungsantrag erfolg-
los geblieben ist.
Entgegen der Beschwerde rechtfertigt auch § 127 Abs. 4 VwGO in der hier vor-
liegenden Fallkonstellation kein anderes Ergebnis. Die Vorschrift stellt lediglich
klar, dass die Anschlussberufung - anders als die Hauptberufung (§ 124 Abs. 1
VwGO) - als solche keiner gesonderten Zulassung bedarf (vgl. auch Kopp/
Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 127 Rn. 19).
1.2 Die Beschwerde formuliert ferner als grundsätzlich bedeutsam die Rechts-
frage, „ob ein Abkürzungsverkehr infolge zweier Zufahrten auf ein Gewerbe-
grundstück tatsächlich als öffentlicher Verkehr bezeichnet werden kann und
deshalb die Einräumung von zwei Zufahrten in einem Gewerbegrundstück ge-
nerell unzulässig ist, weil damit immer die Gefahr eines Abkürzungsverkehrs
logischerweise zwischen zwei Straßen besteht“. Diese Frage entzieht sich einer
fallübergreifenden, verallgemeinerungsfähigen Klärung. Sie ist nicht von grund-
sätzlicher Bedeutung, weil sie auf die konkreten Umstände des vorliegenden
Streitfalls zugeschnitten ist. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich insoweit
in Angriffen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsan-
wendung. Derartige Angriffe sind nicht geeignet, die rechtsgrundsätzliche Be-
deutung einer Rechtssache aufzuzeigen.
2. Der Kläger sieht in der Verwerfung seiner Anschlussberufung einen Verfah-
rensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Diese Verfahrensrüge muss
aus den oben unter 1.1 genannten Gründen erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1
GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Bumke
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Verwaltungsprozessrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
VwGO
§§ 124, 127
Stichworte:
Zulassung der Berufung; Ablehnung des Zulassungsantrags; Anschlussberu-
fung.
Leitsatz:
Das Rechtsmittel der Anschlussberufung ist unstatthaft, soweit das Berufungs-
gericht zuvor den Antrag des Anschlussberufungsführers auf Zulassung der
Berufung wegen desselben Teils des Streitgegenstandes abgelehnt hat.
Beschluss des 4. Senats vom 14. November 2007 - BVerwG 4 B 30.07
I. VG Würzburg vom 06.03.2003 - Az.: VG W 4 K 02.1362 -
II. VGH München vom 08.03.2007 - Az.: VGH 25 B 03.886 -