Urteil des BVerwG vom 08.05.2006

Beweisantrag, Ausnahme, Ortsbild, Augenschein

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 30.06
VGH 1 BV 05.613
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 3. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtli-
chen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerde beimisst.
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1.1 Die Beschwerde möchte in dem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob die
rein schematische Aufgliederung und der danach vorgenommene Ausschluss
der Wohnbebauung im Bebauungsplan „Mischgebiet Falteräcker“ noch der all-
gemeinen Zweckbestimmung eines Mischgebietes entspricht. Diese Frage ist
auf die konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles zugeschnitten;
sie hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die allgemeine Zweckbestimmung des
Baugebiets als Mischgebiet bei einer Gesamtbetrachtung als gewahrt angese-
hen, weil die als Mischgebiet festgesetzte Fläche mit 0,95 ha vergleichsweise
klein sei, sie nur durch eine kurze Stichstraße erschlossen werde, Wohnnut-
zung und gewerbliche Nutzung in etwa gleichgewichtig vertreten seien, mit
Ausnahme eines Grundstücks überall sonst die Wohnnutzung an eine gewerb-
liche Nutzung angrenze und weil bei drei größeren Grundstücken Wohnnutzung
und gewerbliche Nutzung einander auf demselben Grundstück zugeordnet sei-
en. Ein „Auseinanderfallen“ des Mischgebiets in ein allgemeines Wohngebiet
einerseits und in ein Gewerbegebiet andererseits sei angesichts dieser Ver-
hältnisse nicht zu befürchten (vgl. UA S. 10 f.). Die Beschwerde zeigt nicht auf,
welche in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortende Rechtsfrage die-
se Begründung aufwerfen sollte.
1.2 Auch die übrigen von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie sind ebenfalls auf die kon-
kreten Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls zugeschnitten.
2. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Beschwerde meint, der Verwal-
tungsgerichtshof habe einen förmlich gestellten Beweisantrag zu einem nicht
vollständig aufgeklärten Sachverhalt übersehen; er habe nicht den im Schrift-
satz der Kläger vom 30. September 2005 angebotenen Augenschein einge-
nommen. Einen förmlichen Beweisantrag, über den das Gericht durch Ge-
richtsbeschluss hätte entscheiden müssen (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), haben die
Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
24. Januar 2006 nicht gestellt. Warum sich dem Verwaltungsgerichtshof die
Erforderlichkeit einer Augenscheinseinnahme auch ohne einen hierauf gerich-
teten förmlichen Beweisantrag hätte aufdrängen sollen, legt die Beschwerde
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nicht dar. Die Kläger hatten in ihrem Schriftsatz vom 30. September 2005
bestritten, dass eine Wohnbebauung ihres im Nordosten des Baugebiets gele-
genen Grundstücks die Blickbeziehung zum historischen Ortskern beeinträchti-
ge. Das hat auch der Verwaltungsgerichtshof nicht angenommen. Er ist davon
ausgegangen, dass die Situierung der Wohnbebauung in dem südlichen Be-
reich und am westlichen Rand des Baugebiets vor allem darauf ziele, das Orts-
bild von Süden her positiv zu gestalten und von Beeinträchtigungen durch Ge-
werbebetriebe nach Möglichkeit freizuhalten (UA S. 10).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp
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