Urteil des BVerwG vom 08.04.2003

Urteil vom 08.04.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 30.03
OVG 1 A 10227/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-ver-
fahrens.
- 2 –
G r ü n d e :
Der Kläger hat sein als Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2002 gewertetes Rechtsmittel
mit Schriftsatz vom 2. April 2003 zurückgenommen. Das
Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung
von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht ent-
standen. Von der Erhebung von Auslagen wird gemäß § 8 Abs.
1
Satz 3 GKG abgesehen.
Paetow Halama Jannasch